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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl verabschiedet gemeinsam mit seinen Brüdern Lothar (I.) und Ludwig (d. Dt.) ein Kapitular; sie beschließen gegenseitigen Frieden und Eintracht (c. 1), gegenseitigen Beistand gegen Feinde (c. 2), gemeinsames Vorgehen gegen Friedensbrecher in einem der Reiche (c. 3), Schutz der bisherigen Rechte und Besitzungen der Kirchen und die Rückgabe ihres unter Kaiser Ludwig d. Fr. rechtmäßig besessenen Guts (c. 4), Wahrung der alten Rechte der Untertanen, wenn diese ihnen die alte Treue wahren (c. 5), Verbot von Entführung und Raub (rapinae et depraedationes) (c. 6), Einsetzung von geeigneten Missi in allen Reichsteilen, die in den Belangen der Armen und Fällen von Unterdrückung Recht schaffen und Schuldige bestrafen sollen, auch wenn sie in ein anderes Reich fliehen (c. 7), Bestrafung von Frauenraub (raptum) in allen Reichen (c. 8), Garantie der Reiche in ihrem jetzigen Umfang für ihre Söhne, Gehorsam der Neffen gegenüber den überlebenden Oheimen (c. 9), Entsendung von Gesandten an den Herzog der Bretonen (Nominoë), um ihn zur Einhaltung des Friedens aufzufordern (c. 10), sowie Entsendung von Gesandten an den König der Normannen (ad regem Nordmannorum) mit der Androhung gemeinsamen Vorgehens gegen ihn, falls er nicht Frieden halten sollte (c. 11).

Überlieferung/Literatur

MGH Capit. II, Nr. 204 S. 68-71 = Classen, Politische Verträge, Nr. 8 S. 29-31. -- Vgl. BM2 1131, 1388a.

Kommentar

Zu Datum und Ort des Treffens siehe voriges Regest. -- Vgl. Dümmler, Geschichte I, S. 299-301; Lot / Halphen, S. 171-177; Nelson, Charles the Bald, S. 149f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 557, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-02-28_2_0_1_2_1_557_557
(Abgerufen am 19.03.2024).