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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl und seine Brüder Lothar (I.) und Ludwig (d. Dt.) wenden sich in persönlichen Ansprachen (adnuntiationes) an ihre in Meerssen versammelten Getreuen. -- Lothar betont die Einigkeit der Brüder und die gegenseitige Zusicherung von Rat und Hilfe. -- Ludwig berichtet von einer gemeinsamen Gesandtschaft der Brüder an ihren Neffen (Pippin II.) nach Aquitanien, die ihm bestimmte, für ihn und die Seinen ausreichende Gebiete (comitatus) zuweisen soll, um den Frieden der Anhänger Karls in jenem Reich bis zu einer gemeinsamen Reichsversammlung (communem placitum nostrum) zu sichern; Pippin wird für sein Erscheinen freies Geleit zugesichert; mit dem Rat der Getreuen wird dort über seine Zukunft entschieden werden (c. 1); er berichtet von gemeinsamen Gesandtschaften an die Bretonen (c. 2) und die Normannen zur Einhaltung des Friedens (c. 3), von der Entsendung von Boten durch Lothar an seine Leute mit der Aufforderung, die Feindseligkeiten gegen Karl einzustellen (c. 4), von der Absicht, das Kirchengut in allen Reichen zu sichern und Recht und Gesetz zu wahren (c. 5, 6). -- Karl kündigt eine gemeinsame Reichsversammlung (placitum) am Johannistag (Juni 24) bei Paris an, mit freiem Geleit dorthin für jedermann (c. 1); er gewährt jedem Freien in seinem Reich das Recht, sich seinen Herrn (seniorem) in ihm (Karl) selbst oder seinen Getreuen zu wählen (c. 2), untersagt das Verlassen eines Herrn (seniorem) ohne gerechten Grund und die Aufnahme durch einen anderen gegen die alte Gewohnheit (c. 3), sichert seinen Getreuen Wahrung ihrer Rechte zu, mahnt (seine Brüder?) und seine anderen Getreuen, die Rechte ihrer Leute ebenfalls zu achten und nicht gegen diese vorzugehen (c. 4); er verlangt, daß jeder seiner Lehnsmannen, in welchem Reich er auch sei, mit seinem Herrn in den Krieg zieht (cum seniore suo in hostem vel aliis suis utilitatibus pergat); sollte aber ein feindlicher Einfall in das Reich (invasio quam lantweri dicunt) erfolgen, so soll das ganze Volk des Reiches gemeinsam dagegen vorgehen (c. 5).

Überlieferung/Literatur

MGH Capit. II, Nr. 204 S. 68-71 = Classen, Politische Verträge, Nr. 8 S. 29-31. -- Vgl. BM2 1131, 1388a.

Kommentar

Zur Interpretation der drei im Charakter sehr unterschiedlichen Adnuntiationes vgl. Nelson, Charles the Bald, S. 149f. Von der geplanten gemeinsamen Reichsversammlung (de sinodo a tribus regibus condicta) unterrichtete Hinkmar brieflich Erzbischof Amolo von Lyon (Hinkmar von Reims, Briefe, ed. Perels, Nr. 16 S. 6). -- Zum Begriff lantweri vgl. Coupland, The Carolingian army, S. 52f.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 561, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-02-00_4_0_1_2_1_561_561
(Abgerufen am 28.03.2024).