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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo (IV.) bestimmt, zweimal wöchentlich einen Gerichtstermin im (Lateran) palast zur Entscheidung von Rechtsangelegenheiten abzuhalten.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Dekret Johannes' VIII. (JE 3366, IP I 6 n. 8, Weigand, Dekretalen Kardinalskollegium 606f.) Reg.: vgl. IP I 6 n. 6. Lit.: Sägmüller, Kardinäle 23; Hirschfeld, Gerichtswesen Rom 449f.; Kuttner, Cardinalis 195; Weigand, Dekretalen Kardinalskollegium 610f.; Herbers, Leo 232f.

Kommentar

Nur in dem inzwischen besonders von Kuttner beanstandeten Johannesdekret wird von der Verfügung Leos IV. berichtet, deren Glaubwürdigkeit somit ebenso fragwürdig ist. Der Rechtsinhalt weicht von n. 281 ab. Zudem scheint der Text in n. 281 sogar davon auszugehen, daß bereits Gerichtstermine festgelegt worden waren. Der Zeitpunkt, auf den hin die angebliche Verfügung Leos angenommen wurde, ist nicht genauer einzugrenzen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. F77, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-00-00_9_0_1_4_2_77_F77
(Abgerufen am 20.04.2024).