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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl und die Reichsversammlung (?) halten Gericht über einen Mann, der an einem Tag in der Fastenzeit beim Verkehr mit einer Stute angetroffen wurde (die ieiuniorum cum equa coiens repertus); er wird nach fränkischem Recht lebendig verbrannt (iudicio Francorum uiuus incendio crematur).

Überlieferung/Literatur

Ann. Bertiniani, ad a. 846, ed. Grat, S. 52.

Kommentar

Die Ann. Bertiniani schließen die Nachricht unmittelbar an den Bericht über die Beschlüsse der Reichsversammlung von Épernay an und fahren fort mit den Worten inde partes Britanniae Karolus cum exercitu petens; siehe dazu Reg. 534. Daraus ist vielleicht, aber nicht zwingend zu schließen, daß Urteil und Vollzug der Todesstrafe in Épernay im Laufe der Reichsversammlung und im Beisein Karls stattfanden. -- Die Strafe scheint im Vergleich zu den in mittelalterlichen Bußbüchern und frühmittelalterlichen Kapitularien vorgesehen Bußen für bestialitas sehr hoch; vgl. Lutterbach, Sexualität, S. 161-165, 231-233, auch S. 33f.; vielleicht ist dabei der eigens erwähnte Zeitpunkt des Vergehens in der Fastenzeit von Belang. Zum Vergehen, ohne Erwähnung des konkreten Falls, vgl. auch Brundage, Law, S. 168, 212f., 400. Nicht völlig auszuschließen ist, daß die Wendung iudicio Francorum nicht als Hinweis auf das fränkische Recht allgemein, sondern auf das Urteil im konkreten Fall zu beziehen ist, wie Nelson, The Annals of St-Bertin, S. 63 annimmt („by the judgement of the Franks“ ). -- Vgl. zur Sache Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 2II, S. 781f. m. Anm. 20, 31; zum Sodomiedelikt im Mittelalter allgemein Reinle, Das mittelalterliche Sodomiedelikt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 530, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0846-06-00_3_0_1_2_1_530_530
(Abgerufen am 28.03.2024).