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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl überträgt dem Kloster Saint-Pierre zu Joncels (monasterium Juncellensis ecclesiae quod in honorem sancti Petri principis apostolorum [est] constructum) in der Grafschaft Béziers (in comitatu Biterrensi) im Ort Lunas (in termino Lunatensi) zur Zeit des Abtes Fructuosus zwei Kirchen aus Königsgut, nämlich die Kirche Notre-Dame in Fulcuhanus mit dem königlichen Fiskus und Zubehör, sowie die Kirche Saint-Cyr in Bessetus mit allem Zubehör, nimmt das Kloster mit zugehörigen Orten in seinen Schutz und verleiht ihm das Recht der freien Abtswahl gemäß der Regel des hl. Benedikt. -- Gebetswunsch pro nobis et stabilitate totius nostri regni. -- Ionas diac. ad vicem Ugonis. -- a. r. 5, a. inc. 772, Ind. 3. -- „Si postulationibus“ .

Originaldatierung:
(Kal. Nov., Throdonis villa)

Überlieferung/Literatur

Kopien: Paris, BnF, Ms. lat. 12772, Nr. 12 S. 16f., Abschrift Estiennot 1680, „ex cartulario Juncellensi“ (E). -- Druck: D Ka. II. † 464.

Kommentar

Fälschung, wie auch die auf den Namen Pippins des Jüngeren und Odos gefälschten Stücke für denselben Empfänger; vgl. D P. I. 30, D O. † 51. -- D † 464, das offenbar auf Karl d. Gr. und das Jahr 772 gefälscht werden sollte, ist sowohl aus inhaltlichen Gründen wie auch aufgrund formaler Mängel (nicht kanzleigemäße Invocatio, Intitulatio, Salutatio; Nennung des Inkarnationsjahrs 772) bereits von Tessier als manifeste Fälschung eingestuft worden; er ging jedoch wie Levillain vom Vorliegen einer verlorenen Urkunde Pippins I. von Aquitanien als Vorlage der Fälschung auf Pippin den Jüngeren aus und hielt D O. 51, das Urkunden von Pippin von Aquitanien und Karl bestätigt, für echt; D O. 51 wurde jedoch von Bautier, Vorbemerkung, ebenfalls als Fälschung erwiesen. Außer einer in Privatbesitz befindlichen, von Levillain auf das frühe 12. Jh. datierten Abschrift der Pippin-Urkunde liegen als älteste Überlieferungen für alle drei Stücke nur Kopien des 17. Jh. vor; Bautier vermutet eine Fälschungsaktion des 12. Jh. mit dem Ziel, die Unabhängigkeit des Psalmodi unterstellten Klosters (spätestens 909, vgl. D Ka. III. 61) zu erreichen, hält aber auch eine Fälschung oder Textveränderung der gefälschten Stücke im 17. Jh. für nicht ausgeschlossen, da die frühe Kopie des 12. Jh. nicht überprüfbar ist. -- Der Fälscher muß jedoch Zugang zu einem echten Diplom Karls gehabt haben, da die Arenga (Hausmann / Gawlik, Nr. 3407) zwar singulär ist, aber in ihren Bestandteilen etwa in DD 36, 42, 43, 49, 58 Parallelen hat, Promulgatio, Corroboratio und Signumzeile nicht zu beanstanden sind, der Gebetswunsch zwar nicht in die Zeit paßt, in der sonst regelmäßig die Nachkommenschaft eingeschlossen wird, aber sonst regulär scheint, und vor allem die Nennung des Ausstellortes Diedenhofen im Zusammenhang mit dem Datum November 1, dem Regierungsjahr 5 sowie die kanzleigemäß formulierte Rekognition mit der Nennung des Notars Jonas als diaconus (wie zuerst in D 33, vgl. dort), wenn auch mit dem falschen Erzkanzler Hugo, kaum auf Zufall beruhen kann. -- Zu Karls Aufenthalt bei Diedenhofen siehe Reg. 445; zum Empfänger, dem Kloster Saint-Pierre zu Joncels (dép. Hérault, arr. Lodève, con Lunas) nordwestlich von Lodève, vgl. -- insgesamt wenig befriedigend -- Abbayes et prieurés IV, S. 158; Cottineau, Répertoire I, Sp. 1486f.; Michels, in: DHGE 27 (2000), Sp. 1484f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. †446, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-11-01_1_0_1_2_1_446_446
(Abgerufen am 28.03.2024).