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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl trifft, nachdem zuvor vielfach Boten hin- und hergesandt worden sind, mit Lothar (I.) und Ludwig (d. Dt.) und ihren Großen zu mehrtägigen Verhandlungen zusammen; die Brüder geloben, die Rechte brüderlicher Liebe künftig nicht zu verletzten, all jene sorgfältiger von sich fernzuhalten, die Zwietracht stiften wollen, und den Kirchen das an Laien ausgegebene Kirchengut zurückzuerstatten; sie schicken zur Sicherung des Friedens Gesandte an Pippin (II. von Aquitanien), Lambert und Nominoë mit der Aufforderung, sich unverzüglich zu Karl zu begeben und ihm in Gehorsam treu zu sein, und der Drohung, andernfalls zu gegebener Zeit gemeinsam gegen sie vorzugehen; sie billigen schließlich die Beschlüsse der gleichzeitig unter dem Vorsitz Erzbischof Drogos von Metz tagenden Bischofssynode.

Überlieferung/Literatur

Ann. Bertiniani, ad a. 844, Grat, S. 48f.; Ann. Xantenses, ad a. 844, ed. Simson, S. 14; Vorrede der Akten der Synode von Yütz, MGH Conc. III, Nr. 6 S. 29 Z. 20-28. -- Vgl. Georgisch, Nr. 14/845 Sp. 107; BM2 1116a.

Kommentar

Der ausführliche Bericht der Ann. Bertiniani über Verlauf und Inhalt der Verhandlungen wird durch die kurze Notiz der Ann. Xantenses und die Vorrede zu den Akten der Synode bestätigt; die Vorrede erwähnt eigens die Anwesenheit der fideles und ihre Zustimmung. -- Karl, zuletzt am 27. September in Compiègne bezeugt (D 58), konnte für die 275 km lange Strecke nach Diedenhofen, für deren Zurücklegung 9-11 Tage zu veranschlagen sind, weitgehend die über Soissons, Reims und Verdun nach Metz führende römische Straße nutzen; vgl. Rouche, L'heritage, S. 24 = Ders., Atlas historique, S. 450. -- Zum Ort des Treffens: Die Könige berieten wohl nicht in der im Gebiet Lothars I. gelegenen Pfalz Diedenhofen (vgl. zu ihr Reg. 340), sondern im 2,5 km entfernten, auf der anderen Seite der Mosel gelegenen Yütz (Yutz, dép. Moselle, arr. Thionville), gleichzeitig mit der dort unter Vorsitz Drogos von Metz tagenden Bischofssynode (MGH Conc. III, Nr. 6 S. 27-35). Zwar geben die Ann. Xantenses Diedenhofen an (convenerunt ad Thiedenhofe), die Ann. Bertiniani jedoch verwenden die ungewöhnliche Präposition penes (penes Theodonis uillam conueniunt), während sie in vergleichbaren Fällen sonst in oder ad gebrauchen. Ein Treffen in Diedenhofen nehmen Nelson, The Annals of St-Bertin, S. 59, und Krah, Die Entstehung, S. 283, an; vgl. auch Nelson, Charles the Bald, S. 143 („Diedenhofen, also known as Yütz, near Trier“ ); Voss, Herrschertreffen, S. 97f., betont die Zusammenkunft außerhalb der Pfalz. Zu Yütz vgl. auch Ewig, Descriptio, S. 296. -- In engem Zusammenhang mit wohl im Vertrag zu Verdun (Reg. 368) beschlossenen regelmäßigen Herrschertreffen sieht Hartmann, Ludwig, S. 45, das Treffen, für das sonst kein dringendes Bedürfnis bestanden habe. -- Zu den gegen Karl gerichteten Aktivitäten Pippins II., Lamberts und Nominoës vgl. Regg. 422, 429, 439; zu den beschlossenen Maßnahmen Brunterc'h, Le duché, S. 69; Guillotel, Le temps des rois, S. 263. -- Die von den drei Königen und ihren Großen approbierten Beschlüsse der Synode beinhalten die Aufforderung an die Könige, Frieden und Eintracht zu wahren, um ihrer Schutzverpflichtung für die Kirche nachkommen zu könnnen (c. 1), die ordnungsgemäße Besetzung vakanter Bischofssitze (c. 2), die Einsetzung von Klosteräbten durch Laien (c. 3), die Rückerstattung entfremdeter Güter für Klöster (c. 4), die Einsetzung von geistlichen Vorstehern in von Laienäbten geleiteten Kanonikerstiften (c. 5) und die Aufforderung an die Könige, dafür Sorge zu tragen, daß der geistliche Stand seinen vigor wiedererlange (c. 6). Vgl. auch Hartmann, Die Synoden, S. 199-201. Zur Vermutung, daß der die Laienäbte betreffende Passus c. 5 ursprünglich radikaler formuliert, aber von den Königen und ihren Großen nur in schwächerer Form approbiert worden ist, vgl. Hartmann, ebd. -- Vgl. Dümmler, Geschichte I, S. 255f.; Lot / Halphen, S. 121, 123-126; Weise, Königtum, S. 43f.; Felten, Laienäbte, S. 408f.; Nelson, Charles the Bald, S. 143; Krah, Die Entstehung, S. 283-287.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 445, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-10-00_1_0_1_2_1_445_445
(Abgerufen am 28.03.2024).