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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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(Synodale) Versammlung in Rom. (1) Die auf Betreiben des Erzbischofs Drogo von Metz zusammengekommenen Bischöfe und Grafen beraten über die umstrittene Erhebung Sergius' (II.) (vgl. n. 2 und n. 5 ) und erkennen sie schließlich an; auf Betreiben des Papstes wird nicht Ludwig II., sondern Kaiser Lothar (I.) ein Treueid geleistet. (2) Sergius verweigert den (schon von Papst Gregor IV.) abgesetzten Erzbischöfen Ebo (von Reims) und Bartholomäus (von Narbonne) die Wiedereinsetzung sowie die Verleihung des Pallium, läßt sie aber zur Laienkommunion zu. (3) Der Papst bestellt Erzbischof Drogo von Metz zu seinem Vikar für Gallien und Germanien.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Lib. pont. (Duchesne II 89f. = MG Conc. III 25f.; Prerovský II 525-528) (1 und 2); Ann. Bertiniani a. 844 (Grat 45f.) (1 und 3); n. 35 (3); Akten des Konzils von Soissons April 853 (MG Conc. III 271 f. und 293) (2); n. †(?) 239 (3); Denkschrift Hinkmars von 866 August 18 (MG Epist. VIII 178 n. 184) (2); Brief Hinkmars an Egilo von 866 September (MG Epist. VIII 191 n. 186) (2); Hinkmar von Reims, De praedestinatione (Migne, PL CXXV 391f.) (2); JE 2822 (2); Flodoard von Reims, Hist. II 20 und III 11 (MG SS XXXVI 189 und 212) (2); Pseudo-Liudprand, Liber (Migne, PL CXXIX 1244) (1); Gesta episcoporum Cameracensium (MG SS VII 417) (2); Gesta abbatum Trudonensium, Cont. tertia (MG SS X 373) (3); Thomas Ebendorfer, Chr. pont. Rom. (MG SS rer. G. NS XVI 284) (2). Reg.: J p. 229; JE I p. 327f.; Böhmer-Mühlbacher 2 n. 1115a; Reg. chartarum Pistoriensium 32-34 n. 36; Hartmann (MG Conc. III 24-26); Böhmer-Zielinski n. 26. Lit.: Schrörs, Hinkmar 35 und 50; Eiten, Unterkönigtum 144f.; Delogu, Strutture 141f.; Zimmermann, Papstabsetzungen 41f.; Oexle, Arnulf 348f.; Hees, Kaiser Ludwig 33f.; Rauty, Storia di Pistoia 174f.; Algermissen, Altfrieds Gründungen 11; McKeon, Ebbo 445f.; Drabek, Verträge 48f.; Hartmann, Synoden 234; Scholz, Transmigration 118.

Kommentar

Am ausführlichsten wird im Lib. pont. über die Ereignisse berichtet (dessen Textpassage Hinkmar in De praedestinatione wörtlich einfügt); die Ann. Bertiniani heben die umstrittene Erhebung Sergius' II. und den hierdurch bedingten Romzug Ludwigs II. hervor; sie vermerken dann nur noch allgemein peracto negocio sei Ludwig gesalbt und Drogo zum Vikar bestellt worden. Flodoard von Reims geht auf Ebo von Reims ein, der Drogo von Metz auf der Romreise begleitet habe. Ähnlich berichten auch die Gesta episcoporum Cameracensium nur über Ebo. Nicht ganz sicher ist, ob die Verleihung des Vikariates an Drogo auch auf dieser Synode erfolgte; von den hierzu angeführten Stellen ist n. 35 am ausführlichsten; die Gesta abbatum Trudonensium berichten von einer Palliumverleihung für bestimmte Tage. Die Gesta episcoporum Mettensium (MG SS X 541) verzeichnen ebenso wie die Grabinschrift Drogos (MG SS XXIV 545) allgemein-ohne Erwähnung von Sergius-Drogos apostolischen Vikariat. Die späte Notiz bei Andrea Dandolo, Chr. (Pastorello, SS rer. Ital. XII, 1, 152) bezieht die Romreise Ludwigs auf Verhandlungen über die Erhebung des Sergius'.-Umstritten ist die Datierung, wie schon Duchesne 101 Anm. 8 hervorhob und Böhmer-Zielinski erneut diskutiert, sowie der Charakter der Versammlung als Synode, vgl. Hartmann in MG Conc. III 24 sowie Böhmer-Zielinski. Während der Lib. pont. über die Versammlung im Anschluß an die Krönung Ludwigs berichtet, vermerken die Ann. Bertiniani umgekehrt, die Krönung sei peracto negotio erfolgt. Auch aus sachlichen Gründen ist diese letzte Version wohl vorzuziehen, denn die Tätigkeit als Coronator setzte die Anerkennung der Erhebung des Papstes voraus; der Lib. pont. scheint demgegenüber die Fragen um die Erhebung herunterzuspielen. Deshalb ist zumindest (1) wohl vor die Krönung zu legen, die weiteren Angelegenheiten könnten erst später verhandelt worden sein, was auch die Formulierung des Lib. pont. (per dies singulos ) zuläßt.-Die Zahl der bischöflichen Teilnehmer (bis auf den genannten Drogo sowie Ebo und vielleicht Bartholomäus aus Nord- und Mittelitalien stammend) gibt der Versammlung den Anschein einer Synode, wenn auch der Vitenschreiber kritisch bemerkt, diese sei auf Betreiben Drogos und ohne Einberufung des zuständigen (römischen) Bischofs zusammengetreten (vgl. hierzu Hartmann in MG Conc. III 25 mit Anm. 4). Die Namen der Bischöfe (nur im Lib. pont. erwähnt) sind im einzelnen: Die Erzbischöfe Georg von Ravenna, Angilbert (II.) von Mailand; die Bischöfe Josef von Ivrea, Hagano von Bergamo, Amalrich von Como, Nortcaud von Vercelli, Sigfried von Reggio (Emilia), Toringar von Concordia, Odelbert von Acqui, Ambrosius von Lucca, Johannes (III.) von Pisa, Petrus von Volterra, Gausprand von Pistoia, Cancius von Siena, Lupus von Chieti, Sisimund von Teramo, Picco von Ascoli, Fratellus von Camerino, Racipert von Nocera, Amadeus von Penne und Donatus von Fiesole (vgl. die Erläuterungen im Apparat von Hartmann, MG Conc. III). Zu den anwesenden Grafen Boso, Adalgis (von Parma), Johannes (von Seprio), Vuldo, Bernhard (von Verona), Wifried (von Piacenza) und Pfalzgraf Maurinus, vgl. Hlawitschka, Franken 110f., 149ff., 158ff., 212f., 236f., 287f., 292 und 306. Anzunehmen wäre, daß die genannten Personen im Gefolge Ludwigs II. nach Rom gekommen waren. Zur Angelegenheit des 835 abgesetzten Ebo von Reims, vgl. McKeon und Scholz. Manche späteren Quellen aus der Feder von Ebos Konkurrenten und Nachfolger Hinkmar von Reims oder diesem wohlgesonnene Quellen deuten die Haltung Sergius' sogar dahingehend, daß er die Absetzungsbeschlüsse von Diedenhofen (835) gegen Ebo bestätigt habe. Goetting, Hildesheim 91 (vgl. Ders., Gründungsurkunden für Gandersheim 336f.) vermutet, daß der Papst die Wiedereinsetzung Ebos mit Rücksicht auf Karl den Kahlen verweigert habe, jedoch in den folgenden Monaten Altfried (der spätere Bischof von Hildesheim) vielleicht die Genehmigung zur Übernahme des Bistums Hildesheim erwirkt habe (eine päpstliche Bestätigung in allgemeiner Form geht aus einem Brief Hrabans an Heribald von Auxerre, MG Epist. V 514 n. 56 hervor); vielleicht war Ebo auch für eine Legation nach Byzanz vorgesehen, vgl. Goetting, Hildesheim 71 f. Bei dieser Reise könnte Altfried auch Reliquien von Cosmas und Damian von Sergius II. für Essen erhalten haben, die er später an Liesborn und den Hildesheimer Dom weitergab (vgl. hierzu Goetting, Hildesheim 91 und 108 mit Anm. 170 und ausführlich oben n. 10). Zur Position Lothars I. gegenüber Ebo vgl. auch Herbers, Leo 337ff. Die Erhebung Drogos zum apostolischen Vikar, die vielleicht auch auf dieser Versammlung beschlossen wurde, blieb politisch ohne größeren Erfolg, vgl. n. 35 . Zu datieren ist nach der Ankunft Ludwigs in Rom auf eine Folge von Tagen, die sich vielleicht noch bis nach der Krönung Ludwigs II. erstreckte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-06-10_1_0_1_4_2_32_32
(Abgerufen am 29.03.2024).