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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl bestätigt die Beschlüsse einer Synode (in der Kirchenprovinz Lyon?) und des Erzbischofs Amolo von Lyon bezüglich des Priesters Godelgarius.

Überlieferung/Literatur

Deperditum, erwähnt im Schreiben des Lupus von Ferrières an Abt Usuard: Lupus, Epp., ed. Dümmler, Nr. 80 S. 72; ed. Levillain, Nr. 40 S. 170; ed. Hartmann, in: MGH Conc. III, S. 46.

Kommentar

Bisher unbeachtet gebliebenes, doch im Schreiben des Lupus eindeutig bezeugtes Deperditum: Lupus droht in seinem Schreiben Usuard, dem Abt eines unbekannten Klosters in der Kirchenprovinz Lyon, Strafen für den Fall an, daß er der Königsurkunde (praeceptum domini nostri regis confirmantis quod sancta synodus et metropolitanus iussisset) nicht Folge leiste. Das Deperditum Karls muß vor Lupus' Aufbruch nach Burgund entstanden sein, ist aber näher nicht zu datieren. Bei der Datierung und der Interpretation des Schreibens von Lupus ist den auf Levillains Ausführungen aufbauenden und sie modifizierenden Argumenten Hartmanns zu folgen: Lupus, der als königlicher Missus in Burgund unterwegs war (Reg. 449), wurde in dieser Eigenschaft wohl von Erzbischof Amolo von Lyon (841-852) gebeten, Usuard die Befolgung des Synodenbeschlusses (constitutum synodi) und seiner eigenen Anordnung (decretumque metropolitani Amuli) nahezulegen; Usuard war Abt eines Klosters, das im zu Karls Reich gehörenden Teil der Diözese Lyon lag, und die Wendung praeceptum domini nostri regis kann sich nur auf Karl beziehen. Im Unterschied zu Levillains Annahme, die erwähnte Synode sei diejenige von Ver (Reg. 447), hält Hartmann sie für eine nicht näher datierbare Provinzialsynode (?) der Provinz Lyon.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 448, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-00-00_2_0_1_2_1_448_448
(Abgerufen am 29.03.2024).