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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Begräbnis der todten, sorge für die verwundeten; den fliehenden worden boten nachgesandt, um ihnen amnestie anzubieten, si reverti sana fide vellent. Beratung mit den bischöfen in öffentlicher versammlung: man erklärt die schlacht als gerechtes gottesgericht, so dass niemand eine schuld treffe; nur das, was bei dieser heerfahrt iemand aus eigennützigen beweggründen gesündigt, habe er zu sühnen; für das seelenheil der todten und für die fernere hilfe gottes sei ein dreitägiges fasten abzuhalten. Dieses wird feierlich abgehalten. Nithard III, 1 vgl. no 1084i, Ann. Bert. (Prud.), Ann. Fuld. Lothars parteigänger sprengen aus, um den mut der ihren zu heben, dass Karl in der schlacht getödtet, Ludwig verwundet wurde und nur durch die flucht entronnen sei. Nithard III, 2.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1369h, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0841-06-26_1_0_1_1_0_3056_1369h
(Abgerufen am 28.03.2024).