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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl und Ludwig (d. Dt.) schicken am nächsten Tag (crastina die), bevor die zur Schlacht bereiten Heere ein Stück weit aus dem Lager ausrücken, eine Gesandtschaft an Lothar (I.), er solle an ihre Stellung als Brüder denken, der Kirche und dem ganzen christlichen Volk den Frieden und ihnen (den Brüdern) ihre ihnen vom Vater (Ludwig d. Fr.) mit seiner Zustimmung gewährten Reiche (regna) lassen; er solle das Seine behalten, das ihm der Vater nicht nach Verdienst, sondern aus Barmherzigkeit (misericordia) hinterlassen habe; sie bieten ihm nochmals alles, was sie im Heer bei sich führen, Waffen und Pferde ausgenommen, zum Geschenk; sollte Lothar dieses nicht wollen, so bieten sie ihm jeder die Abtretung eines Teiles ihrer Reiche an, der eine bis zum Kohlenwald, der andere bis zum Rhein; wenn er auch dieses ablehne, so solle man die ganze Francia in gleiche Teile teilen (universam Franciam equa lance dividerent), und er (Lothar) solle seinen Teil auswählen.

Überlieferung/Literatur

Nithard II, c. 10, ed. Lauer, S. 72/74; vgl. Ann. Fuldenses, ad a. 841, ed. Kurze, S. 32. -- Vgl. BM2 1084g; BM2 1369g.

Kommentar

Zum Datum siehe Reg. 206, zum Ort Reg. 208. -- Der Inhalt der von Karl und Ludwig d. Dt. an den Bruder Lothar I. gesandten Botschaften, soweit sie die Erinnerung an die Reichsteilungen enthalten, wird von Nithard immer nahezu gleichlautend formuliert. -- Einen vergeblichen Teilungsversuch der Brüder bei Fontenoy und vor der Schlacht (Reg. 216) erwähnen ohne nähere zeitliche Eingrenzung auch die Ann. Fuldenses (convenissent tres fratres in regione Alcedronense iuxta villam Fontinatam et de partitione regni concordare non possent). Das vorgeschlagene Teilungsverfahren entspricht dem von Worms 839 (Reg. 81). Vgl. Meyer von Knonau, Über Nithards vier Bücher, S. 27f.; Dümmler, Geschichte I, S. 154; Lot / Halphen, S. 30; Cram, S. 31f.; Pietzcker, Die Schlacht, S. 329-331; Patze, Iustitia, S. 157; Nelson, Violence, S. 99; Krah, Die Entstehung, S. 75.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 209, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0841-06-23_1_0_1_2_1_209_209
(Abgerufen am 18.04.2024).