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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl erhält von den Führern des Aufstandes im Gebiet Maine auf seine Vorladung (Reg. 146) die Antwort, daß sie nur dann seiner Aufforderung Folge leisten würden, wenn er ihnen Leib und Leben schenke und ihnen die ehemals von ihnen innegehabten honores erneut gewähre (concedat omnibus vitam et membra et tales honores quales modo tenemus, quocumque modo eos habeamus); angesichts der vielen noch bestehenden übrigen Aufstände (propter alias seditiones quae undique grassabantur) geht Karl auf diese Bedingungen ein.

Überlieferung/Literatur

Gesta domni Aldrici, ed. Weidemann, Geschichte I, S. 170.

Kommentar

Zum Widerstand gegen Karl in der Region Maine siehe Regg. 122, 146, zur Zuverlässigkeit der Nachricht Reg. 146. -- Lot / Halphen, S. 22.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 147, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0841-01-00_6_0_1_2_1_147_147
(Abgerufen am 20.04.2024).