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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl, der von seinem Zug gegen Pippin (II. von Aquitanien) und die Seinen (Reg. 121) zurückgekehrt ist (a fuga, qua Pippinum et suos disperserat, reversus), bricht gemeinsam mit seiner Mutter Judith, da er für sie sonst keinen sicheren Aufenthaltsort finden kann (quoniam matrem ubi tuto relinqueret non habebat), eilends Richtung Francia auf (pariter ad Francie partes properabant [properabat?]).

Überlieferung/Literatur

Nithard II, c. 3, ed. Lauer, S. 46.

Kommentar

Zum zeitlichen Ansatz siehe voriges Reg. -- Meyer von Knonau, Über Nithards vier Bücher, S. 96 Anm. 88, hatte vorgeschlagen, non habebat in nunc habebat zu emendieren und den Text so zu lesen, daß Karl seine Mutter in Aquitanien zurückließ und allein Richtung Francia zog, da später berichtet wird, wie Judith mit Truppen aus Aquitanien Karl zu Hilfe kommen sollte (841, Reg. 154). Die Emendierung lehnten Lot / Halphen, S. 19 Anm. 6, und Lauer, a.a.O., S. 46 f. Anm. 2, mit dem überzeugenden Hinweis auf den Plural im folgenden Satzteil (pariter ad Francie partes properabant) und die Tatsache ab, daß Karl vor 841 Februar / März nach Aquitanien zurückgekehrt sei (Reg. 138-145) und dabei von seiner Mutter begleitet worden sein könnte. Angesichts von Lauers Argumentation ist allerdings nicht verständlich, weshalb er in seiner Edition der Form properabat vor dem Wortlaut properabant der ältesten Handschrift (von der die einzig überlieferte zweite, spätmittelalterliche Handschrift unmittelbar abhängt) den Vorrang gewährt und die Plural-Version in die Anmerkungen verbannt. -- Lothar I. marschierte währenddessen Richtung Seine, überquerte sie, rückte dann gegen Chartres und weiter bis zur Loire vor (BM2 1075a, b) und versuchte dabei more solito (Nithard II, c. 3), durch vorausgeschickte Boten die Bewohner des Gebiets zwischen Seine und Loire durch Drohungen und Versprechungen zum Übertritt auf seine Seite zu bewegen. Bereits beim Zug Richtung Seine wechselten Abt Hilduin von Saint-Denis und Graf Gerhard von Paris auf seine Seite, danach auch Pippin, Sohn König Bernhards von Italien, und andere (Nithard II, c. 3, ed. Lauer, S. 44; vgl. BM2 1072c, d); genannt werden noch Theoderich und Erich (BM2 1075a, b). -- Abt Hilduin von Saint-Denis und Graf Gerhard hatte Nithard ausdrücklich unter den Großen hervorgehoben, die Karl 837 den Treueid geleistet hatten (Reg. 62). Zu beiden vgl. ebd. Einen Grafen Gerhard hatte Karl kurz zuvor als Gesandten zu Lothar geschickt (Reg. 117); falls es sich dabei, wie vermutet, um den Grafen von Paris handelt, warb Lothar ihn vielleicht beim Überbringen der Botschaft dem Bruder ab, wie er es auch bei den Gesandten Nithard und Adelgar versuchte (Reg. 108). Hilduin hatte vor dem Tod Ludwigs d. Fr. als mächtigster Mann in der Umgebung Karls gegolten (Reg. 92). -- In denselben zeitlichen Zusammenhang gehört auch der gegen Karl gerichtete Aufstand in der Region Maine, in dessen Verlauf Männer aus den Familien des Heriveus und des Wido den Bischof von Le Mans, Aldrich, der Karl die Treue hielt, aus seinem Bistum vertrieben; vgl. Gesta domni Aldrici, ed. Weidemann, Geschichte I, S. 173; zu den genannten Familien ebd., Anm. 15 und 16. -- Zu Pippin, dem Sohn Kg. Bernhards, vgl. Werner, Untersuchungen (1960), S. 92f.; Ders., Die Nachkommen, IV. Generation Nr. 1 S. 448; V. Generation Nr. 1 S. 455; Nelson, Public histories, S. 270f.; Kienast, Die fränkische Vasallität, S. 469 Anm. 1665. Theoderich und Erich hält Werner, Untersuchungen (1960), S. 104f., für Angehörige einer weitverzweigten, in der nördlichen Francia einflußreichen und mit der Familie Bernhards und Pippins verwandten Sippe; Theoderich gehörte 838 zu den Getreuen Ludwigs d. Fr. (BM2 976, vgl. dazu Werner, ebd., S. 104 Anm. 6); siehe zu ihm auch D 258. Erich sollte im folgenden Jahr wieder auf die Seite Karls wechseln; siehe Reg. 148; vgl. zu ihm auch Guillotel, Le temps des rois, S. 254f.; Jackman, Rorgonid right, S. 135f. -- Vgl. noch Nelson, Charles the Bald, S. 108; Krah, Die Entstehung, S. 55; Koch, Kaiserin Judith, S. 197.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 122, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0840-10-00_1_0_1_2_1_122_122
(Abgerufen am 20.04.2024).