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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Vertrag mit Venedig, abgeschlossen auf bitte des dogen Petrus, giltig zwischen den 'nachbarn' nämlich den einwohnern von Istrien, Friaul, Ceneda, Treviso, Vicenza, Monselice, Gavello, Comacchio, Ravenna, Cesena, Rimini, Pesaro, Fano, Sinigaglia, Ancona, Umana, Fermo, Penne, und den Venetianern auf 5 iahre: gegenseitiger friede, bei friedensbruch auslieferung der rädelsführer an Venedig innerhalb 60 tagen und doppelter schadenersatz, widrigenfalls busse von 500 goldsol. für ieden der schuldigen; auslieferung der nach abschluss des früheren vertrages zu Ravenna entflohenen an Venedig, verpflichtung der Venetianer mit christlichen hörigen des reichs nicht handel zu treiben (vgl. no 234 c. 7), auslieferung des händlers und seiner ware sowie iener, die gefangene dahin bringen, und der nach ratifikation dieses vertrages entflohenen; rechtzeitige benachrichtigung über einen drohenden feindlichen angriff, auf verlangen Lothars beistellung einer flotte gegen die feindlichen Slavenstämme, keine unterstützung seiner feinde; bei diebstählen beiderseits vierfacher ersatz; gegenseitige auslieferung entflohener höriger mit ihrer mitgebrachten habe und freier flüchtlinge, gerichtliches verfahren in zweifelhaften fällen, pfändungsrecht des requirirenden bei rechtsverweigerung; rückgabe geraubten oder verirrten viehs, sonst pfändungsrecht nach zweimaliger rückforderung; beschränkung desselben auf diese beiden fälle; gegenseitige handelsfreiheit, erhebung der alten ufergelder und zölle bei flussübergängen, unbehelligter verkehr zu wasser und land; bei etwaigen fehden sicherheit der gesandten und briefboten (epistolarii), bussen für gefangenhaltung oder tödtung der letzteren; bei rechtsverweigerung recht des klägers nach 4 tagen den richter um den wert des klageobiekts im eignen haus zu pfänden; auslieferung der mitschuldigen eines mörders, bussen für tödtung oder verwundung eines freien oder hörigen; keine pfändung an weibern, pferde- und schweineherden, an kirchengut; bei streit wegen nichteinhaltung von geschäftsverbindlichkeiten schadloshaltung nach recht und gesetz; holzungsrecht der Venetianer nur für trockenholz (capulare omnem arborem non portantem) an den offenen flüssen und am meer im gebiet von Treviso wie seit 30 iahren, der einwohner von Equilio (Cava Zuccherina an der mündung der Piave vgl. Amati Dizion. corogr. 2,320; 3,533) bis zum graben von Malamocco unter gewissen beschränkungen mit weiderecht, begrenzung von Cittanova nach dem unter k. Liutprand (vgl. Johannis Chr. Ven. M. G. SS. 7,11) zwischen dem dogen Paulutio und dem magister militum Marcellus getroffenen und von Aistulf bestätigten übereinkommen mit den zwischen ienem und den einwohnern vereinbarten weideplätzen an der Piave, holzungsrecht der einwohner von Caorle und der stadt Grado in Friaul gegen die übliche abgabe; rechtssicherheit für kirchengut; gestattung der rückkehr für die einwohner von Chioggia; abstellung der eingewurzelten unsitte der kastrirung; bei processen zahl der eideshelfer nach dem wert des streitobiektes; für ie 1 pfund 1 eideshelfer bis 12; bei processen wegen pfändung eidvorrecht des pfandinhabers. A. inc. 840 imp. XXVI. Liber blancus s. XIV vgl. Pertz Arch. 3,578 und Abhandl. der hist. Classe der bayer. Akad. 8,47 (A), Cod. Trevis. s. XV (B), beide aus gemeinsamer quelle (nicht dem or., sondern einer sammlung der venetianischen staatsverträge). Rubbi Delle monete d'Italia 1,115 aus B; Carli Opere 2,350 (aus B); (Fantuzzi) M. Ravenn. 6,268 aus B = Kandler C. d. Istr. zu 840; Romanin Storia di Venezia 2,356 vgl. 464, 351 aus A, B; (Gloria) C. d. Padovano 1,19 extr. aus A; *M. G. Capit. 2,130 aus A, B; nach Valentinelli, der auch neuere kopien auf der Marciana verzeichnet, Abhandl. der hist. Classe der bayer. Akad. 9,390 no 45, auch selbständig mit erläuterungen veröffentlicht von H. Zanetti, Venedig 1764; erwähnt Dandulo Chr. VIII, 2 p. 11 Muratori SS. 12,176 vgl. auch no 470b. Die urk. ratifikation des früher von bevollmächtigten festgestellten und dann zu beschwörenden übereinkommens, Ficker Beitr. z. UL. 1,350; 2,283. Über ältere pacta mit Venedig (diese wieder in abrede gestellt von Lentz, Byzantinische Zeitschr. 3. [1894], 72,112), inhalt und formulirung dieses vertrags Fanta in Mittheil. des Instituts f. öst. GF. Erg. 1,68 f., die echtheit auch Romanin in Wiener SB. 11,711, die datirung ib. 85,498 und Lentz l. c. 76 mit mehr kühner als wahrscheinlicher hypothese.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1067, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0840-02-22_1_0_1_1_0_2336_1067
(Abgerufen am 20.04.2024).