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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Eintreffen der nachricht gegen beginn der fastenzeit (febr. 11), dass sein sohn Ludwig das land bis zum Rhein als den ihm rechtlich gebührenden anteil (quasi iure sibi debitam affectans, Ann. Fuld.) besetzt habe, Ann. Bert (Prud.); unterstützt von Thüringern und Sachsen, Nithard I, 8, darnach V. Hlud. c. 62, war er durch Alamannien bis Frankfurt vorgedrungen und hatte viele Ostfranken für seine sache zu gewinnen gewusst, Ann. Fuld.; die meldung Ados Chr. M. G. SS. 2,321: primos Germaniae perfide sibi iurare compellit ist anderweitig nicht verbürgt. Der kaiser, durch diese nachricht tief betroffen (Ann. Bert.) und genötigt unverrichteter dinge (infecto negotio, Ann. Fuld.) Aquitanien zu verlassen, bricht trotz der altersschwäche und des verschlimmerten lungenleidens nach beginn der fastenzeit (nach mitte febr.), die er sonst so heilig zu halten pflegte, von Poitiers auf, V. Hlud. c. 62; seine gemahlin und seinen sohn Karl lässt er mit einem nicht unbedeutenden heer in Poitiers zurück, Ann. Bert., Nithard I, 8, V. Hlud. c. 62, und vertraut nach der zwar allein stehenden, aber wahrscheinlichen erzählung Ados Chr. l. c. Aquitanien, zu dessen könig er seinen sohn Karl bestimmt hatte, fränkischen grossen an. Seinen bruder, den erzkaplan Drogo, und den grafen Adalbert sendet er mit streitkräften voraus, um das westliche (linke) Rheinufer zu decken, Ann. Fuld. Unter den grössten mühseligkeiten gelangt er selbst gegen ostern nach Achen, V. Hlud. c. 62.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1003a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0840-02-00_1_0_1_1_0_2173_1003a
(Abgerufen am 24.04.2024).