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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt, seit seinem regierungsantritt bestrebt die Kirche zu heben und die kirchliche disciplin zu bessern (vgl. no 673), die im kloster St. Denis, welches der zuchtlosigkeit verfallen war, vorgenommene reform: nachdem schon die Pariser synode (829) auf die notwendigkeit der reform hingewiesen und darüber selbst und durch abt Hilduin an den kaiser bericht erstattet hatte, beauftragt dieser die bischöfe mit deren durchführung; die metropoliten Aldrich von Sens und Ebo von Reims und ihre suffragane visitiren das kloster; die mehrzahl der mönche, welche mönchsleben und mönchskleid abgelegt hatte, verspricht besserung und erneuert die gelübde, während nur ein teil der regel treu geblieben und von den früher (817 vgl. no 651) mit der reform betrauten äbten Benedikt und Arnulf, die sich in ihrer einfalt von den andren täuschen liessen, in eine zelle des klosters verwiesen worden war; die reformkommission fertigt darüber zwei gleichlautende protokolle aus, um das eine im klosterarchiv zu hinterlegen (gedruckt Mabillon Dipl. 518, facs. 450, vorlage vgl. Sickel Reg. 345 L 302), das andre dem kaiser zur aufbewahrung im pfalzarchiv (palatinis scriniis) zu übersenden; bald aber verschwören sich die mönche und überschicken ohne erlaubnis des abts, bischofs und metropolitans eine beschwerdeschrift voll anklagen gegen die bischöfe, welche die reform vorgenommen hatten, an den kaiser, welcher nun abt Hilduin beauftragt diese und andre bischöfe nach St. Denis zur untersuchung und zur herstellung der ordnung zu berufen; hier wird die unwahrheit iener anklagen erwiesen laut des im pfalzarchiv (archivo nostri palatii) mit den zeugenverzeichnissen aufbewahrten berichtes, dessen zweites exemplar im klosterarchiv hinterlegt wird; ietzt unterwerfen sich reuig die mönche und unterfertigen drei urkunden, von denen ie ein exemplar beim haupt der klosterpatrone, beim kaiser und beim abt verwahrt wird, durch welche sie sich verpflichten die regel des h. Benedikt zu beobachten; der kaiser befiehlt zur aufrechthaltung der reform zwei gleichlautende exemplare dieser bestätigung auszufertigen und das eine im hofarchiv (imperialis aulae reconditorio), das andre im kloster aufzubewahren. Hirminmaris not. adv. Theotonis. Or. Paris. Sirmond Conc. 2,555 = Labbe Conc. ed. Coleti 9,785 = Harduin 4,1365 = Traitez des droits de l'egl. Gall. pr. 796 = Le Cointe 8,205 = Recueil des actes concern. les affaires du clergé de France 4,733; Baluze Capit. 1,675 = Mansi 15b,455 = Walter 2,389: Mabillon Ann. 2,549 = Dubois 1,354 = Bouquet 6,575 = Migne 104,1206; Felibien St. Denys pr. 53; *Tardif 86; facsim. der rekognition und datirung Kopp Schriftt. no 23.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 905, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0832-08-26_1_0_1_1_0_1949_905
(Abgerufen am 19.04.2024).