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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Reichsversammlung. Ehrenvolle aufnahme Lothars, der zu ihm kommt, amnestie der (in Achen) zur verbannung verurteilten, Ann. Bert., während es denen, welche geschoren worden waren, freigestellt wird, ob sie im kloster bleiben oder in die welt zurückkehren wollen, V. Hlud. c. 46. Unter den amnestirten scheint Hilduin gewesen zu sein, Transl. s. Viti Jaffé Bibl. 1,14, der nach Flodoard H. Rem. III, 1 zwei abteien (St. Denis und wahrscheinlich St. Medard, Simson Ludwig d. Fr. 2,9 n. 8) zurückerhält. Die amnestie scheint keine allgemeine oder keine unbedingte gewesen zu sein; wenigstens wird Wala von derselben ausgeschlossen, vielleicht weil er es verweigerte, ut in aliquo se excessisse fateretur et deinceps quae augustus vellet in omnibus assentire, V. Walae II, 10. Als zeitpunkt dieser reichsversammlung (die folgende in Diedenhofen wird in Ann. Bert. als tertium generale placitum dieses iahres bezeichnet) geben die Ann. Bert. circa kal. maii an; die angebliche unterfertigung einer Fuldaer urk. mit Actum Prumie 831 mai 1, Dronke C. d. 212, durch den kaiser, aus der man dessen anwesenheit in Prüm folgern zu können glaubte, ist interpolirt, Sickel UL. 190, Reg. 341 L. 286, Foltz in Forschungen 18,507.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 888a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0831-05-01_1_0_1_1_0_1920_888a
(Abgerufen am 23.04.2024).