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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Instruktion für die königsboten: wichtigkeit ihres amtes, ungenügende tätigkeit im voriahr, für welche die in den capitula legationis gegebene weisung, vorsichtig und nicht ohne gerechten grund gegen beamte vorzugehen, den vorwand geboten habe; deshalb neue weisungen: überwachung der amtsführung der als rectores populi bestellten beamten, ob die vorschriften des voriährigen kapitulares (no 798) ausgeführt worden seien, abhaltung von versammlungen mit den bischöfen, äbten, grafen, welche ihre vikare und centenare sowie 3-4 der angesehensten (vgl. Sohm Gerichtsverfassung 1,453 n. 187) schöffen mitzubringen haben, den k. vasallen, vögten und den vicedomini der äbtissinen mitte mai an einem, nötigenfalls an 2 oder 3 orten ihres sprengels (vgl. no 799 c. 2) zur erörterung der kirchlichen disciplin, zur genauen untersuchung der amtsführung der einzelnen und ihrer gegenseitigen unterstützung (vgl. no 798 c. 7, 11, 14, 25), besserung der abhilfe bedürftigen übelstände nach massgabe des kapitulares im namen des kaisers. 'Nosse vos.' Ansegis Capit. II, 28. M. G. LL. 1,247 c. 4, 296 c. 28; *M. G. Capit. 1,309, 420; die andren drucke = no 799. Das iahr ergibt sich aus der bezugnahme auf das kapitulare des 'voriahres' und auf die davon zu trennende instruktion no 799, der termin des erlasses (etwa märz) aus der zur einberufung der versammlungen bestimmten zeit.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 826, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0826-00-00_1_0_1_1_0_1808_826
(Abgerufen am 29.03.2024).