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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare. Praelocutio d. Hlud. imp. ad episcopos et omnem populum: c. 1-3. wie sein vater und seine vorfahren habe auch er sein streben (vgl. no 673) darauf gerichtet, ut honor s. dei ecclesiae et status regni decens maneret, und vieles sei schon gebessert; mit der sorge für die kirche und das reich betraut wünsche er besonders schutz und erhöhung der kirche und ihrer diener, friede und recht dem ganzen volk gesichert zu sehen; obliege die summe dieser verpflichtung auch ihm, so habe nach göttlicher und menschlicher ordnung doch ieder nach kräften dafür mitzuwirken. 4, 5. mahnung an die bischöfe ihre hirtenpflichten in vollem umfang zu erfüllen, widersetzlichkeiten ihm anzuzeigen, das kirchengut nur für kirchliche zwecke zu verwenden und verwenden zu lassen. 6. errichtung von schulen, wo es noch nicht geschehen, zur heranbildung des klerus, wie sie ihm zu Attigny versprochen hätten (c. 3 der no 758a erwähnten erklärung der bischöfe M. G. Capit. 1,357). 7, 8. mahnung an die grafen der kirche ehrfurcht, mit den bischöfen eintracht, in ihren amtssprengeln friede und recht zu wahren, für beobachtung der publicirten k. verordnungen sorge zu tragen, ihres treueids eingedenk (vgl. no 381 c. 9, 5) unbestechlich (no 677 c. 21) und unparteiisch nach dem recht zu urteilen, die waisen, witwen und armen zu schützen, diebe und räuber in zaum zu halten, widersetzlichkeiten ihm anzuzeigen. 9. mahnung an die laien der kirche und ihren dienern ehrfurcht zu beweisen, die predigt zu hören, die fasten zu halten, den sonntag zu heiligen, einschärfung des von ihm wiederholten verbotes an sonntagen markt und grafengericht zu halten (vgl. no 481 c. 15). 10. auftrag an die äbte und laien, welche klöster von ihm (zu lehen) haben, nach weisung der bischöfe für die klösterliche zucht sorge zu tragen. 11. unterstützung der grafen in der rechtspflege. 12. eintracht zwischen grafen und bischöfen, äbten (no 381 c. 14), k. vasallen und allen getreuen, gegenseitige unterstützung. 13. allgemeine liebe und eintracht (vgl. no 481 c. 9,10), ausführung der allgemeinen verordnungen, ehrung der königsboten. 14. anzeige durch kläger oder die dazu abgeordneten königsboten und gegenseitiger bericht der bischöfe und grafen über die bisherige erfüllung der amtspflichten. 15. anzeige der der ehre des reichs nachteiligen und gemeinschädlichen übelstände, welche ohne eingreifen des kaisers nicht zu bessern sind (über die nicht zutreffende beziehung dieses kapitels auf die schlappe in den Pyrenäen no 793d Simson Ludwig d. Fr. 1,224 n. 1). 16. gerichtliche belangung iener, welche auf der heerfahrt des voriahres (gegen die Bretagne) iemand einen schaden zugefügt (vgl. no 456 c. 4). 17. verantwortlichkeit des senior für ausschreitungen seiner mannschaft bei amtsentsetzung. 18. ehrenkränkung des königs und reichs und verruf bei den auswärtigen völkern durch schlechte aufnahme, verpflegung und beförderung fremder gesandtschaften, durch bestehlung oder gewalttätigkeiten gegen dieselben, zur strafe dafür amtsentsetzung, befehl gesandte, couriere, königsboten der würde des reichs gemäss aufzunehmen (vgl. no 675 c. 16). 19. vorsorge an den orten, ubi modo via et mansionatici a genitore nostro et a nobis per capitulare ordinati sunt (vgl. Waitz VG. 2. A. 4,25), aufnahme der gesandtschaften durch die dazu besonders bestimmten beamten, rechtzeitige beistellung ihres unterhalts durch die dazu bestimmten getreuen. 20. verruf der alten denare, nachdem schon seit 3 iahren verordnungen darüber erflossen, bis Martini (nov. 11), um ietzt schnell dem übelstand abzuhelfen, sicut in capitulis, quae de hac re illis comitibus dedimus (deperd.), in quorum ministeriis moneta percutitur, constitutum est, bestellung von königsboten, um zu dieser zeit die ausführung dieser befehle durch die grafen zu untersuchen, verantwortung ieder saumseligkeit vor dem kaiser, wegnahme der im handel erscheinenden andren denare (vgl. Soetbeer in Forschungen 6,6, über den neuen typus ib. 42). 21. untersuchung über die einhaltung der betr. der ungerechten zölle ergangenen verordnungen (no 675 c. 17,741 c. 1) durch die vorgenannten (c. 20) königsboten, ladung der schuldigen vor den kaiser. 22. unverweilte herstellung der brücken, wo sie seit alters gewesen oder zur zeit seines vaters erbaut wurden, wenn nicht geradezu unmöglich, bis 30. nov. (vgl. no 742 c. 11, 12), bericht der königsboten darüber. 23. ablieferung der neunten und zehnten, wie er und sein vater oft et in diversis placitis befohlen und er in seinen gesetzen (no 676 c. 5) angeordnet, de omni conlaboratu et de vino et foeno, de nutrimine vero, sicut hactenus consuetudo fuit, gestattung der ablösung um geld (vgl. no 676 c. 5). 24. instandhaltung der kirchen durch arbeitsleistung oder ablösung derselben nach dem willen des bischofs bei der im früheren gesetz (no 676 c. 5) angedrohten strafe. 25. gegenseitige unterstützung der grafen und der diener der kirche, anzeige iener, die zweimaliger mahnung des grafen nicht folge leisten. 26. übermittlung der ietzt und zu andrer zeit von ihm mit beirat der getreuen erlassenen verordnungen (capitula) an die erzbischöfe und grafen durch den k. kanzler, publikation durch dieselben, aufzeichnung der namen der bischöfe und grafen, welche sich abschritten geben liessen, durch den kanzler und bericht darüber an den kaiser, ehrung der ihm dienenden k. vasallen, wie sein vater und er oft geboten. 'Omnibus vobis.' Ansegis Capit. II, 1-24 (A); hs. s. X (B). Aus A: Sirmond Conc. 2,451 c. 1-24 = Labbe Conc. ed. Coleti 9,627 = Harduin 4,1249; Goldast Const. 3,243; Baluze Capit. 1,631 c. 1-24, 735 = Le Cointe 7,738 = Georgisch C. J. 869, 1323 = Bouquet 6,430 = Mansi 15b,29 = Hartzheim Conc. 2,27 = Walter 2,356,435; M. G. LL. 1,291, Capit 1,414; aus A, B: M. G. LL. 1,243 = Migne 97,463 vgl. 535; *M. G. Capit. 1,303; der schluss von c. 9 auch im Lib. Pap. K. M. 136 (alte zählung 140) M. G. LL. 4,512. Die äusserste zeitgrenze 823 (822)-827 ist durch c. 6 und die aufnahme in das 827 vollendete werk von Ansegis gegeben; die grössere wahrscheinlichkeit spricht durch die beziehung zu no 799 für die augustversammlung in Achen.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 798, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0825-00-00_1_0_1_1_0_1776_798
(Abgerufen am 24.04.2024).