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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. unverbindlichkeit der von einem bischof aus selbstsüchtigen gründen eingegangenen erbpachtverträge für dessen nachfolger. 2. verbleiben der von einem freien mit zustimmung des bischofs auf eigengut erbauten kirche in dessen besitz auch nach übertragung der spendung der taufe an eine andre kirche. 3. heimfall der beim ehebruch ertappten und dem ehegatten nach langobardischem gesetz zur bestrafung übergebenen ehebrecherin und ihres buhlen an den fiskus, wenn iemand sie kaufte und sie ihre verbrecherische verbindung fortsetzen. 4. wahrung der freiheit der kinder aus ehen von freien, wenn der mann sich in knechtschaft gibt und die frau bei ihm bleibt; unfreiheit der dann aus einer zweiten ehe, auch mit einer freien, entsprossenen kinder. 5. konfiskation des vermögens und bestrafung durch den bischof (einsperrung in ein kloster vgl. no 1017 c. 6) einer bei unzucht ergriffenen gottgeweihten frau, nicht mehr übergabe derselben an ein frauenhaus, wo sie noch mehr unzucht treiben könne. 6. vorführung gerichtlich gebannter zeugen beim mangel andrer, (assertorische) beeidigung derselben (vgl. no 509 c. 8, Brunner im Wiener SB. 51,475, Forschungen z. Gesch. des deutschen und franz. Rechts 217). 'Si quis episcopus'. Imp. I. Hs. s. X. M. G. LL. 1,235 c. 1-6 als Capit. tertium = Migne 97,453; *M. G. Capit. 1,316; c. 1-5 im Lib. Pap. Loth. 87-91, ältere zählung 84-88, Muratori SS. 1b,148 vgl. 151 = Mansi 14,481; M. G. LL. 4,556 u. ö. Über die datirung Wiener SB. 85,476. Von diesem kapitulare zu trennen und unsicheren ursprungs ist die M. G. LL. 1,236 als c. 7, 8 angefügte instruktion für visitation der klöster, Boretius Capitularien 1,150, 155 vgl. Simson Ludwig d. Fr. 1,192; in M. G. Capit. 1,321 als Capitula de inspiciendis monasteriis.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1016, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0823-00-00_2_0_1_1_0_2208_1016
(Abgerufen am 29.03.2024).