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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(pal.) tut den öffentlichen beamten der Provence, Septimamens und Aquitaniens kund, dass er auf die klage des abts Tructesind von Aniane über die vergewaltigung der klosterleute durch die öffentlichen beamten, welche die immunität nur für den umfang des klosters gelten lassen wollten, entschieden habe, dass die immunität nicht nur auf den umfang des klosters, die kirchen und deren vorhöfe, sondern auch auf die häuser, höfe, umzäunung der höfe, fischteiche, überhaupt alles, was durch graben, zaun oder sonst eingehegt ist, sich erstrecke und iede böswillige, aber nicht die zufällige verletzung derselben innerhalb, doch nicht ausserhalb dieser einfriedung, nämlich in flur und wald, ein bruch der immunität und deshalb der schuldige im letzteren fall nicht mit der busse von 600 solidi, sondern nachdem ortsüblichen recht zu bestrafen sei, und befiehlt diese bestimmungen bei schwerer ahndung einzuhalten. Ch. s. XII f. 16 und 17 (A) mit XIIII kal. apr. (Vaissete) Hist. de Languedoc 1b,58 aus A, éd. par Du Mège 2,616, *n. éd. par Dulaurier 2b,139; Bouquet 6,526 e schedis Mabillonii (aus A) = Migne 103,1431; als Form. imp. 15 Carpentier Alphabetum Tiron. 43 no 19, Rozière Formules 1,35 no 25, Schmitz M. tachygr. 1,10, M. G. Form. 296; Benedictus Lev. c. 279 M. G. LL. 2b,61 unvollständig. Über den inhalt Waitz VG. 2. A. 4,309, Sickel Beitr. V Wiener SB. 49,331.

 

Verbesserungen und Zusätze:

über den rechtsinhalt Seeliger, Die Bedeutung der Grundherrschaft 126.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 751, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0822-03-19_1_0_1_1_0_1700_751
(Abgerufen am 18.04.2024).