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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Erlass für das nonnenkloster St. Croix (St. Radegund) in Poitiers: c. 1. obsorge des k. Pippin, dass die nonnen nicht ungerecht unterdrückt oder verurteilt werden. 2. beschränkung des temporale servitium auf das vom kaiser bei der reform bestimmte mass. 3. wegnahme von klostergütern erst nach einem gerichtspruch k. Pippins oder dessen pfalzgrafen. 4. freiheit von leistung des temporale servitium in opere femineo ad partem dominicam. 5. austragung der klagen der gewohnheit gemäss vor dem grafen oder dessen vikaren. 6. beschränkung der zahl der nonnen auf 100, 7. der kleriker auf 30, gehorsam derselben bei strafe der entlassung (wenn freie) oder, wenn dieselben kolonen oder knechte, der rückkehr in die knechtschaft 8. vertretung des klosters nötigenfalls durch Ramnulf als besonderen königsboten auf befehl k. Pippins, sonst durch dessen vogt. 'Ut a nemine.' *Mabillon Analecta 1. ed. 299 e cod. qui dicitur testamentum s. Radegundis, Ann. 2,476 mit erklärungen = Baluze Capit. 1,629 = Le Cointe 7,644 = Mansi 15,427 = Walter 2,354 = M. G. Capit. 1,302. Von den herausgebern zu c. 822 gesetzt; der dafür geltend gemachte grund, Baluze 2,1109, dass Pippin in diesem iahr nach Aquitanien gesandt worden sei (vgl. no 762a), ist belanglos. Einen sicheren anhaltspunkt gewährt die urk. Pippins I von Aquitanien 825 apr. 1 B. 2065, deren bestimmung: si aliquis in aliquo eis contradixerit, tunc volumus, ut ante nos in rationes veniat, sich auf c. 1 dieses erlasses stützt Dieser wurde also vor 825, wol in einem der unmittelbar vorangehenden iahre erteilt.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 762, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0822-00-00_3_0_1_1_0_1712_762
(Abgerufen am 23.04.2024).