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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. zahlung des königsbanns durch den herrn für gewalttaten seiner hörigen, wenn seine nachlässigkeit diese verschuldet. 2. unbeeidete inquisition durch die königsboten in klagen über vom fiskus okkupirten besitz, bericht über das ergebnis an den kaiser, vorbehalt der entscheidung für diesen (vgl. no 677 c. 1). 3. auslieferung der in ein fiskalgut entflohenen und reklamirten hörigen (no 676 c. 6), dann gerichtliche revindicirung iener, auf welche der fiskus ein recht hat. 4. bericht der königsboten und grafen über die kaiserlichen vasallen, welche zur markbewachung beordret sind oder wegen weiter entfernung von lehen und eigengut oder ständigen hofdienstes bei den placita nicht erscheinen können, um sie durch den kaiser zum erscheinen zu verhalten. 5. abhaltung des placitum und rechtspflege durch die zur küstenbewachung befohlenen grafen, wenn sie ihre schöffen bei sich haben (vgl. Sohm Gerichtsverfassung 1,454). 6. keine restitution des wegen incest eingezogenen eigengutes (vgl. no 79 c. 1), si ante proximum quinquennium, quando placitum nostrum habuimus in Compendio (816 vgl. no 634a), easdem res amiserunt. 7. verhinderung der eidlichen verbindungen der knechte in Flandern, Mempiscus und den küstengegenden durch deren herren bei königsbann (vgl. Hartwig in Forschungen 1,145, Waitz VG. 2. A. 4,357). 8. vorbehalt der entscheidung des streites über das recht der gewinnung des meersalzes in den küstengegenden. 9. anfall des dritten teils des während der ehe auf dem lehen erworbenen besitzes nach dem tod des lehensträgers an dessen gemahlin, dagegen des ganzen anderweitig erworbenen besitzes an diese oder die kinder. 10. bestellung eines königsboten für die errichtung der dämme an der Loire, desgleichen von seite k. Pippins. 11. anhaltung der dazu verpflichteten gaugenossen zur herstellung der 12 brücken über die Seine (vgl. Simson Ludwig d. Fr. 1,172 n. 2) ohne berücksichtigung der ausrede, die verpflichtung zum brückenbau erstrecke sich nur auf die plätze, wo seit alters her brücken gewesen, von nun herstellung von brücken, wo sie notwendig sind. 12. allgemeine mahnung der königsboten zur restauration aller brücken. 'Si servi.' Ansegis Capit. IV, 1-12. Baluze Capit. 1,773 = Georgisch C. J. 1367 = Canciani 3,196 = Walter 2,469 u. ö.; M. G. LL. 1,230,311 = Migne 97,443, 567; *M. G. Capit 1,300, 436. Die zeitbestimmung ergibt sich aus c. 6 vgl. Boretius Capitularien 147. Das unechte Capit. Tribur. (in Theodonis villa) = no 489.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 742, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0821-00-00_2_0_1_1_0_1690_742
(Abgerufen am 29.03.2024).