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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. erhebung von zöllen nur auf den märkten, nicht an brücken, altes herkommen ausgenommen, oder andren stätten, ausser wo kauf und verkauf stattfindet (vgl. no 675 c. 17), bussen für handel ausserhalb der bestimmten märkte. 2. zollfreiheit für die lieferungen an den hof. 3. freiheit von zahlung des brückengeldes für die, welche die brücke herstellen, sowol immunitätsleute als fiskalinen und freie, keine erhöhung des tarifs, auch wenn iemand eine brücke auf eigene kosten in stand setzt. 4. kein freier darf zu arbeiten für die kaiserlichen tiergärten gezwungen werden, diese selbst entbinden von den andren üblichen öffentlichen leistungen. 5. aufnahme der im voriahr mit allgemeiner zustimmung und seiner genehmigung der lex Salica beigefügten kapitel (no 710) unter die gesetze (vgl. Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 33, Schröder in der Hist. Zeitsch. 79 [1897], 228 n. 2). 'Volumus firmiter.' Hs. s. IX Paris (A), s. X Wolfenbüttel (B). Baluze Capit. 1,621 aus A = Georgisch C. J. 863 = Bouquet 6,429 = Mansi 14b,421 = Walter 2,348; M. G. LL. 1,228 aus A, B = Migne 97,443; *M. G. Capit. 1,294. Über die einreihung no 710.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 741, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0821-00-00_1_0_1_1_0_1689_741
(Abgerufen am 19.04.2024).