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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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schreibt an erzbischof Bernowin von Besançon (Crisopolitano archiep.), dass er, um den bisherigen missbrauch abzustellen, mit zustimmung der reichsversammlung und auf einmütige bitte der geistlichkeit beschlossen habe (no 674 c. 6), fortan solle kein höriger zur priesterweihe befördert, sondern früher freigelassen werden; dass er ihm, seinen nachfolgern und suffraganen die vollmacht erteile die zur weihe erwählten kirchenhörigen aus seinem sprengel oder dem seiner suffragane oder einem kloster seiner diöcese vor klerus und volk mit zustimmung des bisherigen herrn freizulassen und die freigelassenen nach einhändigung der in der hier vorgeschriebenen form abgefassten freilassungsurkunde (vgl. die formeln bei Rozière Formules 1,96 f. no 71-76, M. G. Form. 215, 311, 543, 544, 518, 313) durch ihren herrn zu weihen, und dass er die gleiche vollmacht auch dessen suffraganen erteile. Ohne tagesdatum. 'Neminem in universo genere humano.' Chifflet Opuscula 232 ex cod. membr. vet. Über den inhalt Sickel Reg. 322 L 166, die fassung Sickel UL. 406.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 736, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0821-00-00_1_0_1_1_0_1678_736
(Abgerufen am 20.04.2024).