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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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schreibt an erzbischof Arno von Salzburg, dass er ihm, da er dem kürzlich in Achen versammelten konzil nicht angewohnt habe, durch den königsboten Notho die vom konzil zusammengestellten, in der pfalz sorgsam abgeschriebenen und in einem authentischen exemplar im pfalzarchiv hinterlegten regeln des kanonischen lebens (vgl. no 622a, 674 c. 3) übersende, damit er sie der versammlung seiner suffragane und praelaten vorlege, in beisein des königsboten ihre beobachtung den kanonikern einschärfe und sie genau abschreiben lasse, dass er dem konzil zugesagt habe königsboten am 1. sept. auszusenden, um zu untersuchen, welcher der praelaten seiner pflicht in errichtung der klöster für kanoniker (vgl. no 677 c. 7) und einführung der regel, für die er die frist von einem iahr bestimmt habe, nachgekommen sei, dass der ietzige königsbote den auftrag habe ihn bei diesem werk zu unterstützen, so lange in dessen diöcese zu bleiben, bis die regel von allen abgeschrieben sei, und darüber schriftlichen bericht zu erstatten, dass die widerspenstigen sofort vor das königsgericht zu citiren seien und dass er ihm das gewicht und mass (vgl. Ermoldus Nig. III, 519) für das brot und den trank der kleriker und nonnen sende. 'Sacrum et venerabile concilium.' Hs. s. X Wolfenbüttel. (Flaccius) Catal. testium veritatis 111 = Miraeus Donat. 51, Op. 1,17 = Goldast Const. 1,150; 4,12 = Le Cointe 7,421 = (Le Labereur) Mazures de l'abb. de L'Isle-le Barbe 1,58 = Lünig RA. 16,947; 19,679 = Resch Ann. Sab. 2,58 = Juvavia anh. 66 = Hartzheim 1,540; *M. G. LL. 1,219 (die eingeklammerten stellen gehören dem brief an Sicharius an) = Migne 97,417. Die überschrift 'Literae ad metropolitanum, qui conventui non interfuerat', zeigt, dass hier ein rundschreiben vorliegt. Wie saumselig die durchführung dieser erlässe, wenigstens teilweise, gehandhabt wurde, beweist der brief Hettis von Trier an Frotharius von Toul, Bouquet 6,397 no 28.

 

Verbesserungen und Zusätze:

jetzt auch gedr. MG. Conc. 1, 458.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 678, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0819-00-00_7_0_1_1_0_1604_678
(Abgerufen am 25.04.2024).