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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Instruktion für einen königsboten (in den hs. irrig: capitula legt Salicae addenda vgl. dazu Stobbe Rechtsquellen 1,49 n. 81): c. 1. eidliche inquisition durch den grafen nur in fiskalsachen (vgl. no 677 c. 2 und Brunner in Wiener SB. 51, 407, 468,472, Forsch. z. Gesch. des deutschen und franz. Rechts 150, 209, 213). 2. beim gebotenen placitum (vgl. Sohm Gerichtsverfassung 1,452) erscheinen der grafen mit 12 schöffen, die, wenn nicht so viele vorhanden, aus den angeseheneren leuten der grafschaft bis auf diese zahl zu ergänzen sind, und der geistlichen vögte. 3. zahlung des königlichen zinses am selben ort, wo er früher gezahlt worden war. 4. ausschluss unberechtigter widerrede im gericht des grafen und pfalzgrafen bei busse (vgl. Sohm 1,178). 5. selbständigkeit des vorgehens des grafen im grafengericht, im fall einer ungerechtigkeit berufung an den kaiser. 6. genaue untersuchung, ob etwas in der gewere seines vaters (k. Karl vgl. no 676 c. 6) gestanden, nur die rechte und gesetzmässige sei wirkliche gewere. 7. gestattung des eigenguts in den von seinem grossvater (in Aquitanien) eroberten kastellen nur für iene, welche sich ergeben, nicht aber für solche, welche bis zum äussersten widerstand geleistet haben. 8. verbot der produktion von gegenzeugen betr. des in rechtmässiger gewere k. Karls gestandenen gutes, si nostri testes boni et idonei sunt (vgl. Brunner l. c. 407 und 150), giltigkeit des zur zeit seines vaters betr. des kirchengutes aufgestellten grundsatzes, dass dasselbe contra adpetitores et petitores nach dem recht des schenkers zu behandeln sei, tantum salva nostra iustitia (vgl. Brunner l. c. 420 und 164). 9. weisung betr. des 4. kapitels erst nach beratung mit mehreren getreuen. 'Ut pagenses.' Hs. s. IX Paris. Baluze Capit. 1,605 = Eccard Leges Sal. 188 = Georgisch C. J. 845 = Bouquet 6,421 = Canciani 2,174 = Mansi 14b,409 = Walter 2,336; M. G. LL. 1,227 = Migne 97,439; *M. G. Capit. 1,295 c. 1-5, c. 6-9 p. 296 als besondere instruktion für einen andren königsboten. Es liegen hier, wie aus der bezugnahme auf die instruktion von 819 erhellt, weisungen auf die anfragen eines oder zwei der 819 ausgesandten königsboten vor; sie wurden wol noch 819 erlassen.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 709, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0819-00-00_2_0_1_1_0_1642_709
(Abgerufen am 23.04.2024).