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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Reichsteilung (der titel Divisio imperii nicht zutreffend): auf der alter sitte gemäss zur beratung der angelegenheiten der kirche und des reichs einberufenen reichsversammlung sei auf mahnung der getreuen, so lange er rüstig und überall friede sei, die zukunft des reichs und seiner söhne zu regeln, in anbetracht, dass nicht seinen söhnen zu lieb die einheit des reichs durch eine teilung zerrissen werden dürfe, nach dreitägigem fasten und gebet durch gottes wink seine und des ganzen volkes einhellige wahl auf seinen erstgebornen sohn Lothar gefallen, der feierlich mit dem kaiserlichen diadem gekrönt und mit allgemeiner zustimmung zum mitregenten und nachfolger bestimmt worden sei; dessen brüdern Pippin und Ludwig seien nach allgemeinem rat der königstitel und die nachbenannten länder verliehen worden, in denen sie nach seinem tod unter der oberhoheit ihres älteren bruders nach den folgenden zum frommen des reichs, zur wahrung der eintracht und zum schutz der kirche festgesetzten und eigenhändig unterfertigten satzungen herrschen sollten, unbeschadet in allem seiner kaiserlichen macht über seine söhne und das gesammte volk. c. 1. Pippin erhält Aquitanien und Wasconien, die ganze mark Toulouse, die 4 grafschaften Carcassonne in Septimanien, Autun in Burgund, Avallon und Nevers. 2. Ludwig erhält Baiern, das land der Kärntner, Böhmen, Avaren und der Slaven im osten Baierns und ausserdem für seinen bedarf die beiden königlichen villen Lauterhofen und Ingolstadt im Nordgau (vgl. no 416 c. 2). 3. selbständigkeit der beiden brüder in verleihung der würden in ihren reichen unter wahrung der kirchlichen ordnung betr. der bistümer und abteien, 4. iährlicher besuch derselben beim älteren bruder, um über das notwendige, den gemeinsamen nutzen und dauernden frieden zu verhandeln, und darbringung von geschenken, im verhinderungsfall abordnung von gesandten. 5. reichlichere gegengeschenke von seite des älteren bruders. 6. hilfeleistung desselben gegen auswärtige feinde. 7. entscheidung über krieg und frieden gegen auswärtige reichsfeinde nur mit zustimmung des älteren bruders, abwehr plötzlicher feindlicher einfälle mit den eignen streitkräften. 8. bescheid an gesandtschaften in wichtigen (das reich betreffenden) angelegenheiten wie über krieg und frieden nur mit wissen des älteren bruders, geleit für die an diesen abgeordneten gesandtschaften, selbständiger bescheid aber in angelegenheiten von geringerem belang, doch ständige information desselben über die verhältnisse an den grenzen. 9. lehenbesitz von vasallen nach seinem (Ludwigs) tod nur im reich ihres herrn unter wahrung ihres erbguts in einem andren reich, berechtigung iedes freien, der noch keinen herrn hat, sich einem der 3 brüder zu kommendiren (vgl. no 416 c. 9, 10). 10. heimliche dreimalige mahnung durch gesandte, wenn einer der unterdrückung der kirchen und armen und grausamer gewalttätigkeit sich schuldig macht, wenn dies fruchtlos bleibt, persönliche mahnung vor dem andren bruder in brüderlicher liebe und endlich vorgehen nach allgemeinem urteil (der reichsversammlung). 11. wahrung des eigentums der fränkischen kirchen in Aquitanien, Italien und den andren provinzen. 12. bezug der abgaben, zinse, bergwerke in ihrem reich für ihren bedarf. 13. verheiratung der iüngeren brüder, wenn diese erst nach dem ableben des vaters erfolgt, nur mit zustimmung des älteren bruders nicht mit einer ausländerin, gestattung der ehen zwischen angehörigen der teilreiche (vgl. no 416 c. 12). 14. keine weitere teilung eines der reiche, wenn einer der brüder gesetzliche erben hinterlässt, sondern wahl eines derselben zum herrscher durch das volk und einsetzung in das reich durch den älteren bruder, sorge desselben für die übrigen kinder. 15. heimfall des reichs an den älteren bruder beim mangel gesetzlicher erben, fürsorge desselben für etwaige aussereheliche kinder. 16. vormundschaft und führung der regierung des teilsreichs, wenn der vater stürbe, bevor einer der iüngeren brüder nach Ripuarischen gesetz (mit 15 iahren) grossiährig geworden sei, übergabe seines reichs nach erlangter grossiährigkeit. 17. Italien soll Lothar in der weise untertan sein wie früher k. Karl und ietzt Ludwig. 18. mahnung an das volk, wenn Lothar ohne gesetzliche erben stürbe, wegen des allgemeinen wols, der ruhe der kirche und der einheit des reichs einen der ihn überlebenden brüder nach dem muster der ietzigen wahl zu seinem nachfolger zu wählen. 'Cum nos in dei nomine.' A. inc. 817 ind. X imp. IV. Hs. s. IX Paris. Baluze Capit. 1,573 = Le Cointe 7,460 = Lünig RA. 4,7 = Bouquet 6,405 = Heumann Comment. 1,457 = Mansi 14b,389 = Walter 2,309 = Fauriel Hist. de la Gaule méridionale 4,447; M. G. LL. 1,198 = Migne 97,373; *M. G. Capit. 1,270 = Altmann und Bernheim Ausgew. Urk. 12.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 650, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0817-07-00_2_0_1_1_0_1549_650
(Abgerufen am 20.04.2024).