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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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nimmt die Spanier, welche, vor den Sarazenen aus ihrer heimat flüchtend, in Septimanien und dem von den markgrafen verwüsteten teil Spaniens sich angesiedelt und freiwillig seiner herrschaft unterworfen hatten, in seinen schutz und bestimmt, dass sie gleich den andren freien zur heerfolge mit ihrem grafen, zum wachdienst in der mark, zur beherbergung und vorspann für die königsboten, seine söhne oder gesandte aus Spanien, aber nicht zu zins an den grafen und dessen beamte verpflichtet seien; dass sie für kriminalverbrechen vor dem grafengericht sich verantworten, klagen über kleinere vergehen wie bisher unter sich schlichten sollten, ebenso bei den leuten, welche sie auf dem urbar gemachten land (in portione sua, quam apprisionem vocant) ansiedeln, und dass, wenn diese den ihnen angewiesenen grund und boden verlassen, derselbe dem früheren herrn zu eigen bleibe; dass die grafen von den bereits angesiedelten und denen, welche sich mit erlaubnis des kaisers und der grafen noch ansiedeln würden, weder leistungen noch zinse als recht fordern dürfen, dass es ihnen aber gestattet sei, den grafen sich in der üblichen weise als vasallen zu kommendiren gegen übernahme der damit verbundenen verpflichtungen gegen ihren herrn, und befiehlt, dass von dieser konstitution in ieder stadt, wo Spanier wohnen, drei exemplare vorhanden seien, von denen eines vom bischof, das zweite vom grafen, das dritte von den Spaniern aufbewahrt werden soll, und dass ein exemplar für allfallsige reklamationen im pfalzarchiv hinterlegt werde. Durandus diac. adv. Helisachar. K. s. XVII in Coll. Baluze 82 f. 10, 374 f. 458 frg. ex ch. Narbonn. Paris bibl. nat. Pithoeus SS. 427 ex arch. Narbonn. = Baronius 815 no 23 = Duchesne SS. 2,321 = Vorburg Hist. 11,19 ohne a. imp. = Goldast Const. 4,9 = Mager Advoc. arm. 318 mit 815 imp. II; *Baluze Capit. 1,549 ex arch. Narbonn. = Le Cointe 7,339 = Bouquet 6,470 = Mansi 14b,373 = Walter 2,290 = Migne 104,1012 = Hist. de Languedoc n. éd. par Dulaurier 2b,97 = M. G. Capit. 1,261. Über den inhalt auch Simson Ludwig d. Fr. 1,49.

 

Verbesserungen und Zusätze:

jetzt auch gedr. Monsalvatje y Fossas, Coleccion diplomatica del Condado de Besalú 1901 (t. XI, 1, de la Coleccion diplomatica), 89 n° 2 aus Bouquet (mitteilung W. Sickels). — Über den rechtsinhalt Seeliger, Die Bedeutung der Grundherrschaft 90.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 566, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0815-01-01_1_0_1_1_0_1445_566
(Abgerufen am 18.04.2024).