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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare (de disciplina palatii): c. 1. verpflichtung der ministeriales palatini bei ihren leuten oder ienen ihres gleichen untersuchung zu halten, ob unter oder bei ihnen ein fremder (igrotus wol verderbt aus ignotus, Waitz VG. 2. A. 3,550 n. 5) oder eine hure verborgen sei, festsetzung dieser, bis dem kaiser (nobis) bericht erstattet ist, stellung des hehlers unter aufsicht, gleiches vorgehen von seite der ministerialen der kaiserin und der prinzen. 2, die gleiche untersuchung durch genannte beamte in ihrem amtsbereich, den häusern der k. knechte in Achen und den zu Achen gehörigen höfen, den wohnungen der k. beamten, der christlichen wie iüdischen kaufleute, durch den quartiermeister in den wohnungen der bischöfe, äbte, grafen, die nicht beamte sind, und der vasallen (vgl. Brunner RG. 2,124 n. 47). 3. verbot für die im dienst der pfalz stehenden einen flüchtigen verbrecher bei sich zu verbergen, strafe für freie das herumtragen desselben durch die pfalz bis zum gefängnis, für knechte ausserdem körperliche züchtigung auf dem marktplatz, wohin auch von den unterschleifgebern die huren (gadales vgl. Waitz VG. 2. A. 3,551 n. 1) zu tragen sind, um dort gepeitscht zu werden. 4. mitverantwortung für den angerichteten schaden, wenn iemand streitigkeiten in der pfalz nicht beilegt oder anzeigt. 5. ersatz des von fremden in der pfalz angerichteten schadens durch iene, welche dieselben bei sich aufgenommen, oder vorführung des übeltäters. 6. vorsorge der pfalzgrafen für entfernung der kläger aus der pfalz, postquam indiculum acceperint. 7. bestellung von aufsehern (magistri) über die bettler und armen. 8. wahrheitsgetreuer bericht der beamten und ministerialen ieden samstag an den kaiser über die beobachtung dieser vorschriften. 'Unusquisque ministerialis.' Hs. s. IX Paris (A). Baluze Capit. 1,341 c. 1-5 aus A = Georgisch C. J. 619 = Bouquet 5,657 = Mansi 13b,243 = Walter 2,148; M. G. LL. 1,158 zu 809 = Migne 97,319; Quix C. d. Aqu. 1,73 e ch. Aqu.; *M. G. Capit. 1,298 aus A zu c. 820?. Wol nicht, wie die ältere annahme, von Karl d. Gr. erlassen, sondern erst von Ludwig d. Fr., Simson Ludwig d. Fr. 1,17 n. 1, Karl d. Gr. 2,365 n. 4, und wahrscheinlich, wie auch Waitz VG. 2. A. 3,553 n. 1 annimmt, mit den von der V, Hlud. c. 21, 23 berichteten massregeln, den hof zu säubern (n. 519h), in verbindung, also unmittelbar oder bald nach dem regierungsantritt Ludwigs. Der ansatz in M. G. Capit. oder von Simson zu 'etwa 826 oder noch etwas später' scheint mir der ganzen sachlage nach zu weit herabzugehen, auch wenn der beamte (actor) Gunzo in c. 2 mit dem bei Ermoldus Nig. IV, 459 zu 826 genannten princeps coquorum Gunzo wirklich identisch sein sollte.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 565, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0814-00-00_6_0_1_1_0_1444_565
(Abgerufen am 29.03.2024).