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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. keine geschenke zur erlangung einer kirche (vgl. no 481 c. 3). 2. verleihung und entziehung einer kirche durch laien nur mit zustimmung des bischofs (ib. c. 2). 3. achtsamkeit der bischöfe auf das von priestern den herrn für die (erhaltene) kirche gegebene ehrengeschenk. 4. verfügungsrecht des bischofs über die verwendung der zehnten durch die priester (no 219 c. 7). 5. besserer bau der kirchen, verbot in der kirche getreide und heu aufzubewahren. 6. neue weihe der altäre, deren weihe zweifelhaft. 7. ermahnung der frauen zur beschaffung des linnens für die altäre. 8. nichtzulassung fremder pfarrholden zur messe, ausser wenn diese auf einer reise sind oder im ort die gerichtsversammlung abgehalten wird. 9. verbot für priester in fremder pfarre, ausser auf der reise, messe zu lesen oder. fremden zehnten anzunehmen. 10. abgrenzung des zehnten für iede kirche. 11. heimfall des von priestern nach ihrer weihe erworbenen eigengutes an die kirche (no 378 c. 6). 12. verbot einen büsser zum essen oder trinken einzuladen, ohne entgeld dafür zu nehmen, 13. für die priester schreibgeschäfte zu übernehmen (cartas scribere) oder als mietlinge ihrem herrn zu dienen, 14. in der kirche todte zu begraben (no 481 c. 20). 15. ieder priester soll ein buch über die grossen und kleinen sünden besitzen (poenitentiale). 16. bereithaltung der eucharistie für kranke (no 377 c. 21). 17. eigne gefässe für das chrisma, das katechumenen- und krankenöhl zur spendung der letzten öhlung (vgl. no 377 c. 22). 18. zehnten und neunten und arbeitsleistung von den kirchenlehen. 19. bestimmung der allgemein zu feiernden feste, offenhaltung der frage betr. des festes der himmelfahrt Marias, 20. ebenso betr. des bussausmasses nach einem zu bestimmenden poenitentiale und des den incest berührenden verwandtschaftsgrades. 'Ut nullus presbyter.' Ansegis Capit. 1,140 - 158. Baluze Capit. 1,729 = Georgisch C. J. 1321 = Walter 2,431 u. ö.; M. G. LL. 1,288 = Migne 97,531; M. G. Capit. 1,412; M. G. LL. 1,161 = Migne 97,325 und *M. G. Capit. 1,178 mit zufügung des wahrscheinlich hieher gehörigen c. 20 = Ansegis app. I, 30. C. 13 auch im Lib. Pap. K. M. c. 95 (96) M. G. LL. 4,504. Von Pertz nach der stellung bei Ansegis vor kapitel 4 von no 451 zur Achener synode 809 nov. eingereiht, obgleich die Ann. r. Franc. (Einh.) 809 ausdrücklich bemerken, dass über die kirchlichen zustände und das leben der geistlichen damals zwar beraten, aber nichts beschlossen wurde; die beziehung auf diese synode, will man auf die stellung bei Ansegis, iedenfalls ein unsicheres kriterium, gewicht legen, wäre nur unter der annahme statthaft, dass der kaiser nach derselben auf grundlage iener beratung dieses kapitulare erlassen und deshalb noch die entscheidung über gewisse fragen offen gehalten habe.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 487, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0814-00-00_5_0_1_1_0_1246_487
(Abgerufen am 25.04.2024).