Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 1783 von insgesamt 4511.

schenkt auf bitte des erzbischofs Ebo (seit 816) zur renovirung der kathedralkirche in Reims, in welcher das Frankenvolk und der mit ihm gleichnamige könig (Chlodevech) getauft wurde und er selbst von papst Stephan die kaiserkrone empfieng (no 633a), und zur herstellung der nötigen baulichkeiten die stadtmauer und nachlass der bisher üblichen arbeitsleistungen für die Achener pfalz (vgl. urk. Karls d. K. B. 1621, Flodoard H. Rem. III, 4 M. G. SS. 13,478) für das seelenheil seines vaters und seiner vorfahren, welche das bistum einige zeit innegehabt und dessen gut gegen die kirchengesetze für ihre zwecke verwendet haben, befiehlt, dass seine vasallen und alle, welche bistumsgut zu lehen haben, beihilfe leisten und nach den gesetzlichen bestimmungen seines vaters und grossvaters Pippin die zehnten und neunten zahlen, und schenkt noch die öffentlichen wege um die kirche zum umbau des klosters für die kanoniker (vgl. B. 1621). Ohne schlussprotokoll. Hs. s. XIII. Flodoard H. Rem. II, 19 ed. Sirmond f. 141 = Le Cointe 7,369 = Gallia christ. 2. ed. 10b,4 = Bouquet 6,510 = Migne 104,1071; 135, 130; ed. Lejeune 1,341, *M. G. SS. 13,469; teilweise als formel im Cod. Udalrici Eccard Corpus hist. 2,44 vgl. Jaffé Bibl. 5,6. Die hier beurkundete schenkung ist durch das diplom Karls d. K. B. 1621 vollständig beglaubigt. Dagegen halte ich mit Waitz (auf die betreffenden stellen und die andre hieher gehörige literatur verweist Simson Ludwig d. Fr. 1,72 n. 1) die stelle über die zehnten und neunten für interpolirt, von einer angeblichen diesbezüglichen verordnung Pippins spricht nach Benedikt Levita noch Hincmars Epist. Carisiaca vgl. Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 1,609; die urk. Karls d. K. B. 1596, Flodoard H. Rem. III, 4 M. G. SS. 13,477, liefert für die betreffende bestimmung in der urk. Ludwigs d. Fr. keinen beweis, da sie selbständig auf andrer grundlage verfügungen trifft, ebenso wenig ist hier von einem gesetz Pippins die rede. Interpolirt ist auch die schlussformel 'obsecrantes successores nostros-procurent', die in dieser form (vgl. dagegen no 875) öfter nur im 1. iahrzehent Karls d. K. auftritt vgl. B. 1582, 1587, 1607, 1609, 1617 (später nur noch gauz vereinzelt); auf diese zeit weist auch das für die kanzlei Ludwigs d. Fr. mindestens ganz ungewöhnliche 'decrevimus' der korroboration. Für interpolirt halte ich auch die stelle über behandlung des gutes der Reimser kirche durch des kaisers vorfahren; sie klingt gar zu sehr an Hincmars lieblingsthema an. Die arenga beruht auf echter grundlage, ist aber für Ludwigs zeit ganz unkanzleigemäss und zwar tendenziös erweitert und stilistisch aufgeputzt gleich der publikationsformel. Dies alles legt die vermutung nahe, dass Hincmar diese urk. umgearbeitet und zurecht gerichtet habe. Über die einreihung Sickel Reg. 330 L 222.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Dieter Rübsamen, eingereicht am 21.09.2015.

Lit.: J. P. Clausen, Spuren Hinkmars von Reims in einer Urkunde Ludwigs des Frommen (BM² 801), in: Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde 53 (2007), S. 81-98.

 

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 801, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0814-00-00_2_0_1_1_0_1781_801
(Abgerufen am 19.04.2024).