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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. heilighaltung des sonntags. 2. verbot an sonntagen schaustellungen, märkte oder gericht zu halten (vgl. no 442 c. 8, 481 c. 15). 3. reichung des zehnten. 4. sorge des bischofs für dachung und lichter in den kirchen. 5. taufe zur bestimmten zeit ausser bei krankheit. 6. keine ehe unter verwandten bis in die sechste generation. 7. verbot der entfernung eines priesters von seiner kirche ohne vorwissen des bischofs (no 481 c. 2), 8. des abhaltens weltlichen gerichts im vorhof einer kirche (no 481 c. 15, 21). 9. nur zulassung wahrhafter leute zu eidlichem zeugnis. 'Admonendum est.' Hs. s. X. M. G. Capit. 1,81 zu 813? als capitula missorum; die richtigkeit dieser bezeichnung in frage gestellt von Seeliger Die Kapitularien der Karolinger 68. Wahrscheinlich bald nach no 481. - Die M. G. Capit. 1,182 aus derselben hs. veröffentlichten 14 kapitel, hier als capitula vel missorum vel synodalia überschrieben, sind doch nur synodalbeschlüsse, wie aus c. 10: cum misso d. regis, c. 12: sicut iussio est d. regis erhellt.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 484, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0814-00-00_2_0_1_1_0_1243_484
(Abgerufen am 23.04.2024).