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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt einer frau und deren bruder nach vorlage einer von ihm verliehenen urkunde (deperd.), laut welcher ihrem von Germanus, dem königsboten seines vaters k. Karl, widerrechtlich der knechtschaft überantworteten und dem fiskus Andernach überwiesenen geschlecht nach der von seinen königsboten auf seinen befehl vorgenommenen inquisition freiheit und besitz zurückgegeben worden war, auf bitte seiner gemahlin Hiudit (seit 819) freiheit und besitz, da sie mit ihren brüdern in iener urkunde nicht ausdrücklich genannt und deshalb als hörige in seinem und seiner gemahlin dienst verblieben war. Form. imp. 51 in CL. 2718 s. IX Paris bibl. nat. Carpentier Alphabetum Tiron. 81 no 50 = Bouquet 6,658; Rozière Formules 2,543 no 448; Schmitz M. tachygr. 1,38; *M. G. Form. 324. Obgleich der name der urkundenempfängerin fehlt, glaubte ich diese formel des inhaltes und der übrigen details wegen anreihen zu dürfen. Der 799 mit dem geleit des papstes Leo beauftragte gesandte heisst Germarus, nicht Germanus, Angilberti Carmen v. 400 M. G. Poetae l. 1,376 vgl. no 350e.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 815, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0814-00-00_11_0_1_1_0_1795_815
(Abgerufen am 25.04.2024).