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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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gewährt, da es häufig zu geschehen pflege, dass freigelassene (manumissi, qui liberti vocantur) ihren besitz, welcher, wenn sie ohne testament sterben, nach fränkischem recht dem fiskus anheimfällt, freien leuten übergeben, um im fall eines plötzlichen todes denselben ihren söhnen oder einem frommen zweck zu sichern, dass diese aber ihn als ihr eigengut zu vindiciren trachten, seinem von seinem vater Karl freigelassenen beamten (actor) Alberich auf dessen bitte für treuen dienst das vorrecht den nach seiner freilassung rechtlich erworbenen besitz, auch wenn er ohne testament und feierliche übergabe desselben sterbe, auf seine söhne zu vererben. Form. imp. 38 in CL. 2718 s. IX Paris bibl. nat Carpentier Alphabetum Tiron. 83 no 52 = Bouquet 6,659; Rozière Formules 1,150 no 121; Schmitz M. tachygr. 1,29; *M. G. Form. 315. Ein Albrich wird 827 als actor des fiscus Theux genannt, no 841. In der korroboration 'mann propria', also von Ludwig allein verliehen.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 814, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0814-00-00_10_0_1_1_0_1794_814
(Abgerufen am 19.04.2024).