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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. untersuchung über die art der spendung der taufe. 2. verbot für die laien priester ohne erlaubnis des bischofs von ihren kirchen zu vertreiben oder zu entlassen, 3. für verleihung einer kirche von den priestern geschenke zu fordern. 4. kanonisches und regelgemässes leben der kanoniker und mönche. 5. betreten der nonnenklöster durch priester nur zur feier der messe. 6. aufnahme nur so vieler personen in das kloster, als ernährt werden können. 7. mahnung an die zehnten. 8. ausschliessung unbussfertiger blutschänder aus der kirche. 9. eintracht zwischen geistlichen und laien. 10. gehorsam der grafen, richter und des volkes gegenüber dem bischof, gegenseitige unterstützung zur handhabung der rechtspflege, zurückweisung von bestechung und falschen zeugen. 11. sorge für das gesinde und die angehörigen wegen der hungersnot 12. berechtigung des bischofs aus dem kirchenvermögen den armen vor zeugen lebensbedarf zu geben nach kanonischer satzung. 13. gleiches und rechtes mass und gewicht 14. der fassungskraft des volkes angemessene predigt 15. verbot an sonntagen markt (no 442 c. 8) oder peinliches gericht zu halten, sowie knechtlicher arbeit 16. diöcesanvisitation durch den bischof, verbesserung der übelstände oder gerichtliche anzeige (beim könig). 17. verschluss des chrismas, das an niemand als medizin oder zur zauberei abgegeben werden darf, unter siegel bei amtsentsetzung. 18. verpflichtung des paten oder nächsten verwandten ihre geistlichen kinder katholisch zu unterrichten. 19. verbot den alten kirchen zehnten und besitz zu rauben, um sie neuen kirchen zu geben, 20. in den kirchen iemand zu begraben ausser geistliche, 21. in den gebäuden oder vorhöfen der kirche gerichtsversammlungen zu halten, 22. für die grafen, vikare, centenare von den armen durch übervorteilung sachen zu kaufen oder ihnen mit gewalt zu nehmen, abschliessung solcher käufe im öffentlichen gericht vor dem bischof. 23. feststellung der herkunft der priester in ieder diöcese, auslieferung der entflohenen an ihren bischof. 24. leistung der beiträge zur instandhaltung der kirchendachung und der kirchen durch die lehensträger der kirchen. 25. öffentliche busse der eines öffentlichen verbrechens gerichtlich überwiesenen gemäss kirchlicher satzung. 26. rechtschaffenes leben der priester zur erbauung des volkes. In 2 hs. die überschrift: de anno XIII. 'De baptismo.' Hs. s. IX, X. Sirmond Conc. 2,323, = Labbe Conc. ed. Coleti 9,375 = Harduin 4,1043 = Hartzheim Conc. 1, 414; Baluze Capit 1,501 = Georgisch C. J. 771 = Mansi 14b,343 = Walter 2,257; M. G. LL. 1,189 = Migne 97,362; *M. G. Capit. 1,173. Aus der in den Ann. r. Franc. erwähnten collatio der beschlüsse der provinzialsynoden von Arles, Mainz, Reims, Tours, Chalon s. S. (eine konkordanz dieser beschlüsse in Pertz Arch. 7,791 aus einer Freisinger hs. s. X in München) ging, wie es scheint, zunächst der vorschlag der bischöfe hervor (concordia episcoporum, wol gleichbedeutend mit der sonst üblichen petitio episc.) M. G. LL. 2,552, von dem aber nur der kleinere teil gesetzeskraft erhielt; das kapitulare selbst greift unmittelbar auf die synodalbeschlüsse, namentlich iene von Arles, zurück vgl. die nachweise in der ausg. von Baluze, M. G. Capit. und Hefele Conciliengesch. 2. A. 3,766, beruht aber grösstenteils wieder nur auf den satzungen früherer kapitularien. In einem ietzt verschollenen und von Sirmond benützten cod. Gandav. folgten noch 4 cap., von denen die beiden letzten erweiterung von c. 4, 5, die beiden ersten (untersuchung, ob es wahr ist, dass in Austrien priester räuber, die sie aus der beichte kennen, um geld angeben, strenges vorgehen gegen die homines faidosi, welche namentlich an sonn- und festtagen tumulte zu erregen pflegen) neu sind; vielleicht gehören sie einer instruktion für königsboten an, die nach iener gegend abgeordnet wurden; in M. G. Capit. 1,175 als selbständiges kapitulare. Die angabe des Chr. Moiss., dass auf der Achener reichsversammlung 46 capitula beschlossen wurden, begreift wol dieses und das vorangehende kapitulare, die aber sowol aus sachlichen als formellen gründen zu trennen sind, in sich; das Capitulare in a. 813 bei Baluze Capit. 1,511 = Georgisch C. J. 781 = Bouquet 5,688 = Mansi 14b, 349 = Walter 2.264 ist die um 803 (Brunner RG. 1,354) aufgezeichnete Lex Francorum Chamavorum, Stobbe Rechtsquellen 1,200.

 

Verbesserungen und Zusätze:

jetzt auch gedr. MG. Conc. 1, 294.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 481, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0813-00-00_2_0_1_1_0_1236_481
(Abgerufen am 24.04.2024).