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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare. Ex lege Salica, Romana atque Gombota (Gundobada) capitula, qui et ipse manu propria firmavit capitula ista, ut omnes fideles manu roborare studuissent, mit zustimmung und nach rat der geistlichen und weltlichen grossen und getreuen: c. 1. visitation der diöcesen durch die bischöfe, eifrige untersuchung betr. blutschande, verwandtenmord und andrer verbrechen, abstellung der missbräuche in den kirchen, auch den vom kaiser zu lehen gegebenen, regelgemässes leben der mönche, einschärfung des schon wiederholten verbotes ausserhalb des klosters zu wohnen (vgl. no 300 c. 72). 2. friede unter königsbann für kirchen, witwen und waisen (no 451 c. 20 u. ö.), anzeige der verletzung desselben beim könig oder wenigstens untersuchung durch die königsboten. 3. friede unter königsbann für die zugtiere (iumenta). 4. verbesserung der königlichen lehen, obsorge der königsboten dafür. 5. verbot für die königlichen vikare und centenare von einem königlichen knecht hörige zu kaufen, einziehung herrenlosen erbes. 6. einziehung des erbes der urkundlich freigelassenen, wenn sie nicht darüber verfügt haben, gleich den zinsen zum fiskus, nicht zu handen des grafen oder vikars. 7. heimfall des 10. hörigen und der 10. rute, wenn der könig bei erbstreitigkeiten zur teilung des erbes einen königsboten abordnet. 8. bestellung von 2 wolfsiägern in ieder vikarie, enthebung derselben von der heerfahrt und dem erscheinen in gerichtsversammlungen, ausser bei klagen gegen sie, bezug eines scheffels getreide von iedem dingpflichtigen (vgl. Sohm Gerichtsverfassung 1,287), einlieferung der wolfsfelle. 9. aufgebot iedes mannes in der grafschaft durch den grafen unter königsbann von 60 sol., überwachung der ausrüstung. 10. heertrain: lebensmittel für den könig und seine grossen, kriegszeug; reservirung von 2 drittel des futters in ieder grafschaft für die heerfahrt, sorge für gute brücken und schiffe. 11. ein gefängnis in ieder grafschaft, die richter (grafen) und vikare sollen galgen haben (vgl. Sohm 1,236). 12. ablieferung edelgeborner verbrecher an das königsgericht zur bestrafung. 13. verbot für einen im grafengericht zum tod verurteilten räuber geld anzunehmen, da weder der graf noch der vikar diesem nach der verurteilung durch die schöffen das leben zu schenken berechtigt ist, bei verurteilung zum bann lösung durch zahlung der bannbusse. 14. vögte für bischöfe und äbte, die in derselben grafschaft begütert sind (vgl. Sohm 1,307), tüchtigkeit derselben (vgl. no 381 c. 13). 15. gerichtliche belangung auch derjenigen, welche sich für einen diebstahl in knechtschaft geben wollen. 16. verbot seinen herrn zu verlassen, wenn iemand von ihm einen wert von 1 sol. angenommen, ausser wenn ihn dieser tödten, misshandeln, weib oder tochter schänden oder das erbe rauben will. 17. ausrüstung mit einem bogen, nicht einem knittel zur heerfahrt. 18. obsorge der förster für forstwild und fische, erlegung nur so vieler stücke wildes, als der könig etwa iemanden gestattet. 19. tüchtige wirtschaftsbeamte auf den königsgütern, bewirtschaftung derselben, arbeiten der frauen für die k. kammer. 20. verlust des lehens bei verweigerung der hilfe im kampf oder streit für einen andren getreuen des königs. 'Ut episcopi.' Hs. s. IX, X. Baluze Capit. 1,505 ex 7 cod. = Le Cointe 7,278 = Georgisch C. J. 775 = Bouquet 5,686 = Mansi 14b,345 = Walter 2,260; M. G. LL. 1,187 = Migne 97,359, *M. G. Capit. 1,170 zu 801-813. Die von Pertz vorangestellte datirung de anno XIII handschriftlich nicht begründet In den hs. steht dieses kapitulare neben ienen Ludwigs d. Fr., während das vorangestellte protokoll das Karls d. Gr. ist. Seeliger, Kapitularien 20 n. 1 vgl. 29 n. 1, nimmt daher sogar an, 'dass hier eine wiederholung eines erlasses Karls d. Gr. durch seinen sohn Ludwig d. Fr. vorliegt.' Wie es scheint, für Süd- und Westfrankreich bestimmt vgl. Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 47, 93, 123, 161.

 

Verbesserungen und Zusätze:

c. 19, vgl. Rübel Die Franken 14.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 480, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0813-00-00_1_0_1_1_0_1235_480
(Abgerufen am 19.04.2024).