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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. busse für freie, welche dem aufgebot nicht folge geleistet, zahlung des vollen heerbanns zu 60 sol., eventuell schuldknechtschaft bis zur begleichung derselben, iedoch ohne rechtswirkung für die erben. 2. einziehung der heerbannsbusse nur von der fahrhabe und nur durch die königsboten, nicht aber durch die grafen, denen iedoch der dritte teil derselben auszuzahlen ist. 3. königliche lehensmannen, welche zum angesagten heertag zu spät gekommen, sollen soviele tage fasten, als sie sich verspätet haben. 4. todesstrafe für herisliz nach alter satzung. 5. verlust von amt und lehen für königliche vasallen, welche ihre gegen den gemeinsamen feind ausziehenden genossen verlassen oder nicht mitziehen. 6. wassertrinken als strafe für trunkenheit auf dem heerzug. 7. königliche vasallen, die beim kaiser zurückbleiben, sollen ihre behausten vasallen mit dem grafen ihres wohnortes ausziehen lassen. 8. ausrüstung mit lebensmitteln für 3 monate, mit kleidung für ein halbes iahr von der grenze an gerechnet, bestimmung dieser grenzen. 9. eintreibung der vollen heerbannsbusse von iedem freien, der in diesem iahr nicht ins feld gerückt, eventuell von dessen senior oder grafen, wenn dieser ihn daheim gelassen, und zwar so viele male, als dieser leute dispensirte, vorführung der 2 leute vor die königsboten, welchen für jeden senior in diesem iahr die heerfahrt erlassen wurde. 10. verbot für die geistlichkeit fremden ohne des kaisers erlaubnis panzer und waffen zu geben oder zu verkaufen ausser ihren vasallen, verantwortung vor dem kaiser, wenn in einer kirche oder einem kloster sich überzählige rüstungen finden. 11. wehrpflicht zu wasser (wie zu land) auf des kaisers befehl. 'Quicumque liber.' Reg. 44 (also nach okt. 9), ind. 5. Hs. s. IX (A), X (B) Paris. Baluze Capit. 1,493 e cod. Palat. bibl. Vat. et s. Vinc. Mett. (B) = Le Cointe 7,187 = Georgisch C. J. 761 = Bouquet 5,684 = Mansi 14b,337 = Walter 2,250; M, G. LL. 1,172 aus A, B = Migne 97,335 = Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 159 mit emendat.; *M. G. Capit. 1,166 = Lehmann Quellen z. Deutschen Reichs- und Rechtsgesch. 64. C. 1-8, 10 auch Ansegis Capit. III, 67-75, c. 9,11 ib. app. II, 36, 37, c. 1 im Lib. Pap. K. M. c. 34 (35), M. G. LL. 1,308, 324; 4,492. Vgl. Boretius Beitr. 105, 121.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 464, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0811-10-00_1_0_1_1_0_1202_464
(Abgerufen am 28.03.2024).