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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt dem kloster Fulda auf bitte des abts Ratger die vorgelegte urkunde seines vaters k. Pippin (no 72), laut welcher kein bischof (nullus episcoporum statt sacerdotum in der vorlage scheint änderung Eberhards zu sein) in demselben ein recht sich anmassen soll, sowie dessen besitz mit den zehnten von den auf den klöstergütern ansässigen knechten und kolonen (vgl. no 448). Suavis invice d. Echenbaldi canc. Ohne datirung. Cod. Eberhardi. Dronke C. d. 128. Zweifelhaft durch die beziehungen zu no 72 und 448; für die echtheit Sickel Beitr. IV Wiener SB. 47,624, UL. 130, Reg. 294; von Eberhard interpolirt der auch formell zu beanstandende satz: Questus est - altaribus. Suavis ist noch 811 in einer aus Fulda erhaltenen urk. no 467 als rekognoscent nachweisbar. Im zusammenhang mit no 448 hier eingereiht.

 

Verbesserungen und Zusätze:

zehenturkunden für Fulda, vgl. Tangl Die Fuldaer Privilegienfrage in Mitth. d. Inst. 20, 441 f. (n° 449 hier auch mit kennzeichnung der zutaten Eberhards abgedruckt) und E. Perels, Die kirchl. Zehnten im karol. Reiche, Berl. Diss. 1904, s. 81 ff. In n° 448 heißt die rekognition Ego Eldebertus (Eldebartus in den regesten druckfehler).

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 449, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0810-00-00_1_0_1_1_0_1173_449
(Abgerufen am 19.04.2024).