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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Instruktion für die königsboten. Brevis capitolorum, quam missi dominici habere debent ad exercitum promovendum: c. 1. regelung des aufgebots: freie, welche 4 bewohnte hufen besitzen oder zu lehen haben, sollen mit ihrem herrn oder dem grafen ausrücken, kleinere grundbesitzer von ie 4 hufen einen mann ausrüsten. 2. ermittlung iener, die der erlassenen anordnung (no 426) zuwider sich im voriahr dem aufgebot entzogen, zahlung der vollen heerbannsbusse. 3. gleiche busse für die grafen und beamten, welche gegen empfangnahme des ausrüstungsbetrages den mann von der heerfahrt dispensirten. 4. befreiung vom diesmaligen aufgebot nur für 2 behauste leute der grafen zum schutz der familie, für 2 zur wahrnehmung der amtsgeschäfte oder, wenn derselbe mehrere grafschaften hat, ie 2 für iede derselben, bei bischöfen und äbten für 2 behauste laien. 5. zahlung der heerbannsbusse von seite der auszugspflichtigen, welche sich losgekauft oder mit erlaubnis ihrer herren daheim geblieben waren, bürgschaft für die gleiche busse von seite der herren und ministerialen, welche dafür geld angenommen, bis dem kaiser bericht erstattet worden sei. 6. untersuchung und bericht an den kaiser, wo es geschehen sei, dass leute nach zahlung ihres ausrüstungs-beitrages beim grafen oder dessen ministerialen noch vom persönlichen wehrdienst sich loskaufen mussten. 7. lieferung des unterhaltes für die mit dieser legation betrauten königsboten durch die auszugspflichtigen, welche nicht ausgezogen, die grafen und beamten, welche sie daheim belassen, und alle, welche die durchführung der im voriahr erlassenen verordnung vereitelt haben (vgl. auch no 396 c. 5). 8. ausfertigung dieses kapitulares in 4 exemplaren, ie eines für die königsboten, für die grafen, deren amtssprengel in das aufgebot einbezogen wurden, für die über das heer zu bestellenden missi und für den kaiserlichen kanzler. 9. befreiung vom aufgebot für iene, welche der kaiser bei sich oder für seinen dienst zurückbehält, sowie von der heerbannsbusse für iene, welche im voriahr bei ihm gewesen. 'Ut omnis liber.' Hs. s. X. Herold Leg. Lang. add. 320 = Goldast Const. 3,235 = Baluze Capit. 1,489 = Le Cointe 7,196 = Georgisch C. J. 759 = Bouquet 5,683 = Mansi 14h,335 = Walter 2,248; M. G. LL. 1,119 = Migne 97,265 = Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 156; *M. G. Capit. 1,137 = Altmann und Bernheim Ausgew. Urk. 118, 2. A. 167. Kein 'gesetz', sondern nur erlass für 808, Boretius Beitr. 83,103, 117 vgl. Waitz VG. 2. A. 4,567.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 432, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0808-00-00_2_0_1_1_0_1147_432
(Abgerufen am 29.03.2024).