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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Reichsteilung: c. 1. anteil Ludwigs: ganz Aquitanien und Wasconien ausgenommen den gau von Tours et quicquid inde ad occidentem atque Hispaniam respicit, die stadt Nevers an der Loire mit den gauen von Nevers, Avallon, Auxois, Châlon, Mâcon, Lyon, Savoyen, Maurienne, Tarantaise, der Mont Cenis mit dem tal von Susa bis zu den klausen, von hier längs der italienischen grenze bis zum meer und ienseits bis zur grenze Spaniens, also ein teil Burgunds, die Provence, Septimanien oder Gothien. 2. anteil Pippins: Italien, quae et Langobardia dicitur, Baiern, wie es Tassilo besessen, ausgenommen die einst diesem zu lehen gegebenen villen Ingolstadt und Lauterhofen im Nordgau, Alamannien südlich der Donau und von deren quelle bis zum Rhein längs der grenze zwischen dem Kletgau und Hegau bis zum ort Engen (nö. Schafhausen), von hier längs des Rheins bis zu den Alpen mit dem dukat von Chur und dem Thurgau. 3. anteil Karls: das übrige reich, also Francien, Burgund und Alamannien mit ausnahme der anteile Ludwigs und Pippins, Auster, Neuster, Thüringen, Sachsen, Friesland, der teil Baierns genannt Nordgau, so dass Karl und Ludwig der weg nach Italien offen stehe, um ihrem bruder nötigenfalls hilfe zu bringen, ienem durch das tal von Aosta, diesem durch das von Susa, wie Pippin der aus- und einmarsch durch die norischen Alpen und Chur. 4. würde Karl früher sterben, so soll sein anteil zwischen den überlebenden brüdern in der weise geteilt werden wie einst zwischen ihm (dem kaiser) und Karlmann und der anteil des letzteren Pippin zufallen; stürbe Pippin früher, so solle Aosta, Ivrea, Vercelli, Pavia, von hier längs des Po bis zur grenze des gebiets von Reggio, Cività nuova, Modena usque ad terminos s. Petri (vgl. Ficker Forschungen 2,349) mit den zugehörigen gebieten, von hier das land links von der strasse nach Rom mit dem dukat von Spoleto Karl zufallen, Ludwig aber ienes rechts derselben, also der rest der regio Transpadana mit dem dukat Tuscien; stürbe Ludwig früher, so solle Pippin den teil Burgunds mit Septimanien oder Gothien bis Spanien, Karl aber Aquitanien und Wasconien erhalten. 5. würde einem der brüder ein sohn geboren, quem populus eligere velit, ut patri suo in regni haereditate succedat, so solle dieser mit zustimmung der oheime das teilreich seines vaters erhalten. 6. friede unter den brüdern, gegenseitige unterstützung gegen innere und äussere feinde. 7. gegenseitige verweigerung der aufnahme eines entflohenen vasallen und der fürsprache für denselben. 8. gegenseitige auslieferung von flüchtigen, freien und hörigen. 9. empfang von lehen nach des kaisers tod nur im reich ihres eignen herrn (vgl. Waitz VG. 2. A. 4,221) unter wahrung des erbgutes der vasallen in einem andren reich. 10. berechtigung iedes noch nicht kommendirten oder jedes freien nach dem tod seines herrn sich iemanden in einem der 3 reiche zu kommendiren. 11. verbot für die brüder von iemand aus einem andren reich übertragung unbeweglichen guts durch schenkung oder verkauf anzunehmen. 12. gestattung der ehen zwischen den angehörigen der verschiedenen reiche, verfügungsrecht der frauen über ihr eigen in ihrem heimatsreich. 13. verbot die in einem reich internirten geiseln oder verbannten ohne erlaubnis des bruders, aus dessen reich sie sind, in ihre heimat zu entlassen. 14. friedliche schlichtung der grenzstreitigkeiten durch zeugenbeweis oder kreuzprobe, auslieferung dessen, der iemand aus einem andren reich der infidelität gegen einen bruder seines herrn beschuldigt, an diesen zur erbringung des wahrheitsbeweises. 15. schutzpflicht der römischen kirche, wie sie schon von seinem grossvater Karl (Martell), seinem vater Pippin und von ihm selbst übernommen wurde, sowie der übrigen kirchen, verfügungsrecht der kirchenvorstände über das kirchengut. 16. baldmöglichste beilegung aus diesem abkommen etwa entstehender irrungen. 17. recht der töchter des kaisers nach dessen tod nach eigner wahl unter den schutz eines der brüder sich zu stellen, sich dem klosterleben zu weihen oder sich zu verehlichen. 18. sicherheit seiner neffen gegen ungerechte tödtung, verstümmelung, blendung, einsperrung in ein kloster bei allfalsigen anklagen. 19. giltigkeit der vom kaiser etwa später noch zu erlassenden zusätze. 20. wahrung seiner königlichen und kaiserlichen gewalt, gehorsam der söhne und der untertanen. 'Sicut omnibus vobis.' Hs. s. IX. Nauclerus Chr. 2, f. 126; Pithoeus SS. 283 e chart. ex. Thegani op. subiuncto = Baronius 806 no 17 = Duchesne SS. 2,88 = Goldast Const. 1,145; 4,10 = Vorburg Hist. 10,320 = Baluze Capit. 1,439 (vgl. 2,1068) = Le Cointe 7,60 = Recueil des traitez 1,3 = Weinkens Einhardus illustr. 100 = Dumont 1,4 = Lünig RA 4,2 = Muratori SS. 1b,115 = Eckhart Francia or. 2,41 = Georgisch C. J. 713 = Bouquet 5,771 = Heumann Comment. 1,426 = Canciani 1,171 = Mansi 14b,305 = Walter 2,215 = Ideler Karl d. Gr. 2,105 = Mohr 1,217 extr.; M. G. LL. 1,140 = Migne 97,297; *M. G. Capit. 1,126.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 416, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0806-00-00_1_0_1_1_0_1114_416
(Abgerufen am 25.04.2024).