Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 1069 von insgesamt 4511.

Capitula, quae ad legem Baioariorum d. Karolus ser. imperator addere iussit, ut bannum ipsius quislibet inruperit conponere debeat: c. 1-3. busse von 60 sol. für die bannfälle (vgl. no 339 c. 1,2, statt 'fortia' hier 'vis per collecta hominum'), ständige geltung derselben, vorbehalt für den könig weitere fälle zu bestimmen (vgl. Waitz VG. 2. A. 3,321, Brunner RG. 2,41). 4. zahlung der busse (des wergeldes) an den könig für tödtung eines durch ausschlagen des denars freigelassenen. 5, 6. busse von 40 sol. an den könig für tödtung eines per cartam in der kirche und eines per cartam ingenuitatis freigelassenen, wenn dieser keinen schutzherrn erwählte. 7. verbot der aufnahme eines klerikers ohne zustimmung des bischofs (vgl. no 219 c. 6, 300 c. 3) und ohne prüfung seiner würdigkeit durch diesen. 'Ut ecclesia viduae.' Hs. s. IX-X verzeichnet M. G. LL. 3,249, 477 n. Meinders Tractatus 90; Baluze Capit. 1,207 nach der älteren ausg. = Georgisch C. J. 547 = Bouquet 5,675 = Mansi 13b,151 = Walter 2,65; Lünig RA. 20,1; M. G. LL. 1,126 (mit angabe älterer edit. vgl. ib. 3,249 n. 74) = Migne 97,277; M. G. LL. 3,477; *M. G. Capit. 1,157 zu 801-813. In den verschiedenen ausgaben verschiedene kapitelzählung. Wie Sickel Reg. 291 K 191 und Boretius Beitr. zu Capitularienkritik 48 vgl. Merkel in M. G. LL. 3,250 betonen, ist die einreihung dieses und den folgenden kapitulares zu 803 unsicher; sie hat aber doch die grössere wahrscheinlichkeit für sich, da der bericht der Ann. Mett. (die stelle no 402b), mag er auch etwas phrasenhaft klingen, auf gesetzgebende tätigkeit zu weisen scheint und einige beachtung beanspruchen darf wie, freilich in höherem mass, der bericht der Ann. Lauresh. und der V. Karoli für die einreihung der kapitularien von 802; selbst die Ann. r. Franc. (Einh.) würden wenigstens für die zeitbestimmung von no 404 c. 9 zu verwerten sein. Ist auch auf den titel imperator in der überschrift von no 403 weniger gewicht zu legen, so sprechen doch die beziehungen zu no 339 dafür, dass diese capitula erst nach 797 erlassen wurden; dürfte man noch annehmen, dass sie in Baiern selbst erlassen wurden (no 339 für Sachsen ist in Achen zu stande gekommen), so wäre 803 gesichert, da Karl zuletzt 792 in Baiern ist und nach 803 nicht mehr dahin kommt. Beide fügen sich auch in den rahmen der gesetzgebung dieser zeit, ienes als ergänzung des volksrechtes (vgl. auch no 381 c. 7, 8, no 382 c. 18 einschärfung des banns, 381 c. 32 über die vielen homicidia, no 395 c. 7 bestimmungen betreffs der freigelassenen), dieses im allgemeineren ersten teil durch mannigfache beziehungen (vgl. no 381 c. 5, 14, 17,20, 33.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 403, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0803-00-00_2_0_1_1_0_1068_403
(Abgerufen am 24.04.2024).