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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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befiehlt auf bitte der geistlichkeit von Le Mans, welche mit zustimmung des metropolitans Joseph (Tours), ihres bischofs Franco und der übrigen provinzialbischöfe vor seinem gericht zu Achen erschienen war und klage geführt hatte, dass vom geliehenen kirchengut die zehnten, neunten und zinse saumselig oder gar nicht entrichtet, noch die kirchlichen gebäude in stand gehalten würden, allen, welche von ihm kirchengut zu lehen haben, von allen nach genauer untersuchung auf grundlage authentischer aufschreibungen namentlich aufgeführten klöstern und zellen, flecken und villen die zinse, neunten und zehnten von allen nutzungen, sowol den eignen wie ienen ihrer vasallen, zu entrichten und die kirchengebäude in stand zu halten, bis er diese leben gegen andre güter vertauschen könne, bei verlust des lehens und citation vor das königsgericht. Genesius adv. Erchembaudi. Reg. It. XXIX ohne ind. Actus pont. Cenom. hs. s. XIII Le Mans. Mabillon Anal. 294 ex actis pont. Cen. (die namen teilweise verderbt) = Bouquet 5,767 = Migne 97,994; *Cauvin Géogr. anc. du dioc. du Mans instr. 50. Auf echter urk. beruhend, besitzungen (darunter auch das kloster St. Calais) interpolirt, der inhalt in seinen details teils geradezu gefälscht, teils verdächtig; erschöpfende kritik Sickel Reg. 289 vgl. Simson Entstehung der pseudo-isid. Fälschungen 91.

 

Verbesserungen und Zusätze:

jetzt auch gedr. Actus pont. Cenomannis in urbe degentium ed. Busson et Ledru 287 (n° 383 zu 801 märz 17), 282.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 386, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0802-04-23_1_0_1_1_0_1042_386
(Abgerufen am 25.04.2024).