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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. aussendung der aus den geistlichen und weltlichen grossen auserlesenen missi, um allen recht zu schaffen und sie an ihre pflichten zu mahnen. 2-9. leistung des fidelitätseides, wie früher dem könig so ietzt dem kaiser, von iedermann vom 12. iahr an (vgl. no 273 n. 1), umfassendere bedeutung desselben: nicht nur dem kaiser, so lange erlebe, treue zu wahren, keinen feind ins land zu führen, keine infidelität zu unterstützen oder zu verschweigen, sondern auch beobachtung der gebote gottes, vorenthaltung irgend eines dem kaiser gehörigen besitzes, gewalttat gegen die kirchen, witwen, waisen, fremden, deren beschirmer nach gott der kaiser ist, entfremdung eines kaiserlichen lehens, vernachlässigung des heerbanns oder nachlass desselben um der freundschaft oder geschenke willen durch den grafen, iedweder ungehorsam gegen des kaisers befehl, volle wahrung des rechts im gericht (vgl. Waitz VG. 2. A. 3,296). 10. kanonisches leben der geistlichkeit (no 243 c. 1,2). 11. milde der bischöfe, äbte, äbtissinen, nicht herrschsucht gegen die untergebenen. 12. einhaltung der regel in den klöstern (no 219 c. 3 u. ö.). 13. gesetzeskunde, gerechtigkeitssinn, friedfertigkeit der geistlichen vögte, vicedomini, centenare nach forderung der kanonischen satzung, ersetzung unwürdiger durch würdige. 14. eintracht zwischen bischöfen, äbten, äbtissinen und den grafen (vgl. no 300 c. 62). 15. gehorsam der klöster gegen den diöcesanbischof, wahrung des kirchenguts im besitz der kirche bei königsbann, zurechtweisung der mönche durch den diöcesanbischof, dann vor der synode, endlich stellung vor den kaiser (vgl. no 325 c. 6). 16. beförderung nur der besten zu den weihen. 17. genaue einhaltung der klosterregel, verlassen des klosters (vgl. no 77 c. 10) nur mit einem zeugnis und mit zustimmung, sowie nach rat des bischofs verwaltung des äusseren besitzes durch den abt, friedfertigkeit, abstellung von trunkenheit, schmausereien (vgl. no 378 c. 4,2) und der häufig erwiesenen unzucht, strengste ahndung der in einem fall zur anzeige gelangten sodomie. 18. strenge abschliessung und zucht der frauenklöster (no 301 c. 19), aufnahme nur mit billigung des bischofs. 19. verbot für die geistlichkeit habichte, falken, sperber zu halten bei amtsentsetzung (no 301 c. 31). 20. klausur in den nonnenklöstern, verkehr nach aussen nur mit erlaubnis des bischofs oder erzbischofs (vgl. no 301 c. 19). 21. obedienz der im dienst eines grafen stehenden priester und kanoniker gegen den bischof (vgl. no 219 c. 5). 22. kanonisches leben der kanoniker, verbot des umherschweifens derselben (qui sarabaiti dicuntur) zu schlemmerei und unzucht. 23. sorgsame aufsicht der priester über die bei ihnen lebenden kleriker. 24. amtsentsetzung und verlust des erbes bei priestern, die gegen die kanones frauen bei sich haben (no 377 c. 15) bis zur entscheidung des kaisers. 25. strenge und gerechte rechtspflege durch die grafen, centenare und ihre beamten. 26. rechtsprechung nach dem geschriebenen gesetz (vgl. Stobbe Rechtsquellen 1,227 n. 2), nicht nach gutdünken. 27. gastlichkeit (no 378 c. 8). 28. verpflichtung der grafen und centenare in ihren amtssprengeln für möglichst schleunige beförderung der gesandten und königsboten zu sorgen (vgl. Waitz VG. 2. A. 4,20). 29. gegen unterdrückung der armen, 30. iener, die zum kaiser sich begeben, um hilfe zu suchen, und deshalb sub defensione d. imperatoris stehen. 31. sicherheit iener, qui iustitiam imperatoris annuntiant (über die bedeutung dieses ausdrucks Brunner in Wiener SB. 51,414, Forsch. z. Gesch. des deutschen und französischen Rechts 157) bei königsbann. 32. strenge gegen das häufige verbrechen des mordes, sühnung desselben, annahme der compositio (vgl. no 219 c. 22). 33. strenges vorgehen gegen den incest (vgl. no 219 c. 5), eventuell verweisung an den kaiser. 34. bereitschaft für des kaisers befehl, stellung der ungehorsamen vor das königsgericht. 35. hintanhaltung der ehen unter verwandten, feststellung des verwandtschaftsverhältnisses. 36. unterstützung der königsboten in der rechtspflege, für meineid fortan verlust der rechten hand (no 219 c. 10), doch belassung des eigenguts bis zum urteil des kaisers. 37. einkerkerung der verwandtenmörder, welche sich dem geistlichen urteil nicht fügen, bis zur stellung vor den kaiser. 38. gleiches verfahren gegen die in unerlaubten oder blutschänderischen verbindungen verharrenden. 39. einschärfung des oft wiederholten verbots der wilddieberei in den kaiserlichen forsten bei königsbann. 40. bericht an den kaiser, besondere beachtung der bannfälle (de mundburdo ecclesiarum, viduarum, orphanorum seu minimum potentium adque rapina necnon de exercitali placito instituto vgl. no 339 c. 1,2), besserung der misstände. 'De legatione .. Serenissimus igitur.' Hs. s. X Paris bibl. nat. (A). Baluze Capit. 1,361 ex ms. bibl. Thuanae (A) c. 1-40 = Le Cointe 7,293 = Labbe Conc. ed. Coleti 9,265 c. 5-40 = Bouquet 5,658 extr. = Georgisch C. J. 627 = Hartzheim Conc. 1,365 = Mansi 14b,259 = Walter 2,158 = Ideler Karl d. Gr. 2,175; M. G. LL. 1,91 aus A = Migne 97,223; *M. G. Capit. 1,91 aus A. Boretius Capitularien 73 zerlegte dies kapitulare in verschiedene bebestandteile: c. 1-9 sei vielmehr historischer bericht, in dem (wie auch c. 28-31) vom kaiser nur in dritter person gesprochen werde, c. 10 beginne das eigentliche kapitulare, eine. wie es scheint, zunächst nur für diese eine mission bestimmte instruktion der königsboten: gegen diese auffassung als instruktion Waitz Abhandl. z. deutschen V. und RG. 1,397, Seeliger Die Kapitularien der Karolinger 69. Mit rücksicht auf den bericht der Ann. Lauresh. (die stelle no 380c) wird dieses kapitulare dem frühiahr 802 zugewiesen, Boretius Capitularien 71. Es dürfte aber doch fraglich sein, ob das ganze kapitulare dem frühiahr angehört; wenigstens berichten die Ann. Lauresh. auch, dass auf der oktoberversammlung bestimmt worden sei, ut iudices per scriptum iudicassent (vgl. c. 26: ut iudices secundum scriptam legem iuste iudicent) et munera non accepissent (vgl. c. 25: nulla adolatione vel praemium), sed omnes homines pauperes (vgl. c. 29 und 30) et divites in regno suo iustitiam habuissent. Ebenso weist der bericht über die beschlüsse zur hebung der kirchlichen disciplin dieselbe übereinstimmung auf (kanonisches leben vgl. c. 10 und no 382 c. 2, kanoniker vgl. c. 22, klosterregel vgl. c. 17). - Die von Pertz M. G. LL. 1,101 (Capit. 1,239) dem kaiser zugeschriebene Ammonitio generalis ist nur die rede eines missus, Boretius Capitularien 74.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 381, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0802-00-00_1_0_1_1_0_1036_381
(Abgerufen am 25.04.2024).