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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(Valentianas) bestätigt der kirche von Worms auf klage des bischofs Erembert, dass die öffentlichen beamten die nutzung vom Odenwald und Lobdengau für den fiskus beanspruchen, die vorgelegten urkunden des Frankenkönigs Dagobert (M. G. DD. Merov. 139, fälschung), k. Hilperichs und seines vaters Pippin (erhalten nur die immunität no 99), durch welche die stadt Ladenburg im Lobdengau mit dem waldzins (silvaticum vgl. Waitz VG. 2. A. 4,125 n.) und aller nutzung im Lobdengau, mit zoll, markt und allen fiskalrechten, das recht auf lebensstrafe und die dem grafengericht vorbehaltenen sachen ausgenommen (excepto stipe et comitatu vgl. Waitz VG. 2. A. 4,453), sammt der immunität übertragen worden war, und schenkt die kirche in der villa Edingen, zinsland zu Huson (Neckarhausen) und 10 mansen zu Ilvesheim. Lutherus rec. Reg. XXX. *Ch. s. XII Hannover (A), s. XV Darmstadt (B). Freher De Lupuduno 22, nachdruck in Clemmii Novae Amoenit. liter. 269; Schannat Ep. Wormat. 2,1; Boos UB. der Stadt Worms 1,5 aus A, B. Fälschung, gefertigt nach der auf den namen Dagoberts gefälschten urk.; die benützung einer echten urk. Karls d. Gr. wird durch das protokoll und einzelne formelteile, namentlich die korroboration mit dem für diese zeit charakteristischen 'decrevimus' ausser zweifel gestellt; arenga und publikationsformel halte ich für iünger und unecht; in iener ist besonders das spätere 'liquido' ('credimus' an dieser stelle statt des durchwegs üblichen 'confidimus' unter Karl nur in den or. no 321, 429, und noch 2 kopien), in dieser 'dei ecclesiae' (in gleicher verbindung 'industria' nur in no 450) anstössig. Ebenso unstatthaft ist der wesentliche inhalt, die bestätigung derartiger rechte vgl. Sickel Reg. 335 L 264; günstigeren eindruck macht der zweite teil und er scheint ohne besondere verunechtung vorzuliegen. In engem zusammenhang mit diesem stück steht die urk. Ludwigs d. D. 856 ian. 20; dasselbe wird Otto I vorgelegt, dessen kanzlei es für das noch im orig. erhaltene diplom 970 apr. 10 M. G. DD. 1,534 als vorlage benützt; aus diesem erhellt, dass Worms mit dem kloster Lorsch wegen gewisser nutzungen des Lobdengaus, namentlich des silvaticums im Odenwald oft und lange in streit war; dies der grund zur fälschung älterer urk., die wahrscheinlich unter bischof Anno (seit 850) erfolgte, M. G. DD. 1,534 vgl. 165. Die nur bis 775 ian. nachweisbare rekognition (Lutherus = Hitherius zuletzt in no 177, adv. Hith. noch 776 no 201 vgl. 209) steht mit der datirung in widerspruch; reg. XXX ist unmöglich. Eine weitere zeitgrenze gibt der erst seit 774 übliche titel 'rex Franc. et Lang. ac patr. Rom.'; die zur fälschung benützte echte urk. Karls gehörte also dem zeitraum 774-775 (776) an. 775 würde auch 'Actum Valentianas' unterkunft finden: Karl urkundet iuni 26 zu Quiercy, iuli 28 zu Düren no 190. 191; den weg dahin scheint er also über Valenciennes genommen zu haben vgl. no 190a

 

Verbesserungen und Zusätze:

vgl. außer meinem aufsatz »Die älteren Königsurkunden für das bistum Worms« etc., Mitth. d. Inst. 22,364, 404 auch die gegenbemerkungen Uhlirz's, Jahrbücher Ottos II Exkurs I und meine antwort darauf: Zur Kritik der Wormser Diplome, Mitth. d. Inst. 25, 91, sowie zur ganzen frage jetzt auch Stengel, Die Verfasser der deutschen Immunitätsprivilegien des 10. und 11. Jahrh., Marburger habilit. schrift 1907, s. 69 der sich — soviel die kurzen bemerkungen dies erkennen lassen — meinem ergebnis anschließt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 347, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0798-07-00_1_0_1_1_0_949_347
(Abgerufen am 20.04.2024).