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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. verwendung der xenodochien (exenodochium i. e. locus venerabilis, in quo peregrini suscipiantur, M. G. LL. 1,254 c. 1) für ihre bestimmung, den unterhalt der armen (vgl. no 289 c. 3). 2. leitung der taufkirchen, die kein laie innehaben dürfe, nur durch priester nach kanonischer ordnung (no 289 c. 4), leistungen der gaugenossen. 3. vögte für priester. 4. gesetzliche busse an stelle der fehde (no 219 c. 22), bei freiheits- und andren klagen verteidigung nach dem persönlichen recht. 5. zwei drittel der bussgelder an die pfalz, ein drittel an den grafen, wenn er die gerichtliche untersuchung führt, der ganze betrag an die pfalz, wenn iene bei saumseligkeit des grafen dem königsboten zufällt. 6. verleihung königlicher klöster und xenodochien nur als lehen, verbleib derselben im eigentum des königs. 7. heimfall der von den grafen eingezogenen güter an die pfalz. 8. ausführung der vergabungen an arme und kirchen, wenn sie wegen des todes des gebers noch nicht ins werk gesetzt waren, durch den königsboten und diöcesanbischof innerhalb 30 nächten. 9. anrecht der tochter auf den dritten teil der vom vater ungesetzlich freigelassenen hörigen. 10. vorrang des geschriebenen gesetzes (vgl. no 381 c. 26) vor dem gewohnheitsrecht 11. berechtigung der mit zustimmung des mannes zum verkauf berechtigten frau auch zu schenkungen. 12. nichtaufnahme der hörigen der pfalz und der kirche in das mundium. 13. verbot für die grafen freie leute zur fronarbeit (opus servile) für sie zu pressen (no 290 c. 6, 5). 14. inventarisirung der der königin Hildegard (+ 783 apr. 30) zugewiesenen güter, einlieferung der inventare an den könig. 15. verbot für die Placentiner königliche aldionen aufzunehmen. 16. auslieferung der flüchtlinge aus Benevent, Spoleto, Romagna, Pentapolis in ihre heimat (vgl. Abel-Simson Karl d. Gr. 1,463 n. 6). 17. reisepässe (sigillum et epistola prendere, ausführliche bestimmungen in Ratchis Capit. in breve stat. M. G. LL. 4,162 vgl. Waitz VG. 2. A. 4,29 n. 2) und grenzbewachung wie bisher. 'Primo capitulo.' Hs. s. IX-XI. Goldast Const. 3,125; Baluze Capit. 1,257 aus 3 hs. (nochmal 1,537 c. 14-29) = Mansi 13b, 185 = Walter 2,285 c. 14-29; M. G. LL. 1,46 = Migne 97,141; *M. G. Capit. 1,200 vgl. 2,539 zu c. 790; C. d. Cav. 4b,26; mit ausnahme von c. 14 im Lib. Pap. Pippin Prol. c. 24-39 (ältere zählung c. 25-41) Muratori SS. 1b,122 = Georgisch C. J. 1183 = Canciani 1,178 = Walter 3,616; M. G. LL. 4,519. Die von Pertz angenommene langobardische recension ist eine ganz willkürliche, Boretius Capitularien 126. Die einreihung zu 783 unsicher (noch unstatthafter die von Baluze Capit. 2,1040 zu 793); viel bestimmter tritt der zusammenhang mit den gesetzen Karls von 787 no 289, 290 auf; entscheidend für die zeitbestimmung scheint mir die erwähnung Benevents in c. 16, da von einer auslieferung der flüchtlinge doch erst die rede sein kann, nachdem Benevent sich förmlich unterworfen hatte, also 787-788 vgl. no 282c, 294b, 791 zieht Pippin bereits gegen Benevent zu felde. Auf diese zeit weist auch die stellung in den hs., Boretius 129.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 512, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0788-00-00_1_0_1_1_0_1281_512
(Abgerufen am 28.03.2024).