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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare. Capitula de diversas iustitias secundum sceda d. Caroli genitoris nostri: c. 1. volles und unverzögertes recht für alle nach dem befehl seines vaters k. Karl (vgl. auch no 234 c. 1,243 c. 7). 2. unverweilte rückkehr der aus Francien und andersher gekommenen mönche, welche ihr kloster verlassen haben, in dasselbe nach auftrag k. Karls (vgl. no 290 c. 2). 3. aufnahme fremder priester nicht ohne entlassungsbrief ihres bischofs. 4. verbot für die geistlichen, grafen, k. vasallen und andre auf der reise zur oder von der pfalz oder anderswohin iemand etwas zu nehmen oder leistungen ausser beherbergung zur winterszeit zu beanspruchen, widrigenfalls schadloshaltung und zahlung des banns an die pfalz. 5. verbot leute, welche in Italien ihren herrn verlassen, ohne dessen zustimmung als vasallen anzunehmen (vgl. no 234 c. 11), vorführung derselben vor den könig innerhalb 40 nächten nach ihrer ankunft oder, wenn dieser nicht in Italien ist, in gleicher frist nach dessen rückkehr bei königsbann. 6. exemtion der homines libellarii von der grafengewalt (vgl. no 290 c. 5), soweit dies seit der Langobardenzeit ihr gewohnheitsrecht gewesen. 7. vollkommene instandhaltung der taufkirchen nach befehl k. Karls und laut dessen kapitulares (no 289 c. 4, 290 c. 3 vgl. 509 c. 1). 8. wahrung der von k. Karl verliehenen immunitäten nach dessen befehl. 9. herhaltung der wege, flussfähren und brücken, wo sie bisher gewesen (vgl. no 509 c. 4), verbot neue fähren zu errichten. 10. sicherung des rechts der frauen, deren männer in Francien sind (vgl. no 290a), durch die königsboten nach befehl des königs (Karl). 11. visitation der klöster durch königsboten, einen mönch und einen kaplan, erhebung ihrer unterhaltsmittel. 12. verbot für die grafen und beamten iemand (dem beweisführer, Bethmann-Hollweg Civilprocess 5,143) die von ihm producirten zeugen zu entziehen bei ladung vor das königsgericht. 13. gestattung der kommendation freier Langobarden an einen ihnen beliebigen herrn, wie es seit der Langobardenzeit üblich gewesen, unter vorbehalt der schuldigen leistung für den grafen. 14. verbot aussergerichtlicher pfändung bei königsbann (vgl. no 252 c. 25). 'Placuit nobis.' Hs. s. IX-XI. Baluze Capit. 1,535 c. 1-13 = Mansi 14b,363 = Walter 2,283; M. G. LL. 1,70 = Migne 97,189; *M. G. Capit. 1,198; C. d. Cav. 4b,45; mit ausnahme von c. 4, 10 auch im Lib. Pap. Pippin Prol. c. 11, 13-23 (ältere zählung 12, 14-24) Muratori SS. 1b, 120 = Georgisch C. J. 1180 = Canciani 1,177 = Walter 3,614; M. G. LL. 4,517. In 4 hs. die überschrift: Incipit capitulare, quem Pippinus rex instituit cum suis iudicibus in Papia, wahrscheinlich also erlassen auf der in no 290 c. 8 für mitte okt. nach Pavia angesagten reichsversammlung, wenn diese nicht etwa wegen der heerfahrt gegen Tassilo (vgl. no 290f,h) auf eine andre zeit verlegt wurde vgl. auch Boretius Capitularien 129, Abel-Simson Karl d. Gr. 1, 607.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 511, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0787-00-00_2_0_1_1_0_1280_511
(Abgerufen am 29.03.2024).