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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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schenkt dem kloster Lorsch unter abt Gundeland die fischerei zu Godenowa innerhalb der grenze von Hohstatt mit der befugnis aus dem zu dieser villa gehörigen unfruchtbaren wald eine were zu bauen und in der zu Virnheim gehörigen mark des Lobdengaus bis zum fluss Weschnitz eine fahrstrasse und dazu über diesen und andre gewässer brücken anzulegen. Rado adv. Liutberti (Hitherii). Chr. Lauresh. s. XII. Cod. Lauresh. ed. Mannh. und Tegerns. 1,20; *M. G. SS. 21,349. Da um diese zeit schon Rado an der spitze der kanzlei steht, hält Sickel UL. 77 n. 2, Reg. 249 K 61 die rekognition für zusatz, den der kopist aus no 146 entnommen; dafür spräche die gleiche verderbung der namensform; dagegen gibt der kopist sonst keine oder die richtige rekognition; dadurch wird auch eine interpolation in dieser einen urk. unwahrscheinlich; die grenze zwischen der amtszeit der beiden kanzler ist kaum so scharf zu ziehen; Rado ist als kanzlei vorstand eigentlich doch erst in no 205 voll beglaubigt und die Lorscher urk., der das tagesdatum fehlt, könnte auch noch einige tage früher fallen; andre erklärungsgründe würde Ficker UL. 2,442 bieten. Hohstatt lag unweit Mannheim; Godenowa nicht nachweisbar, da der Rhein hier sein bett geändert, Acta Palat. 1,226 vgl. die karte ib. 217. Über marca = terminus, confinium, in weiterer bedeutung = silva Grimm Rechtsalterthümer 2. A. 496.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 209, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0777-01-00_1_0_1_1_0_591_209
(Abgerufen am 19.03.2024).