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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Konrad von Mockerau, Richter zu Korneuburg (Neuburg Markthalben), und die Geschworenen daselbst erklären auf Befehl Kg. Friedrichs, daß den behausten Holden des Landesfürsten in Stockerau sowie dem Pfarrer und dessen behausten Widemholden daselbst im Gericht und in der Stadt zu Korneuburg von alters her folgende Rechte zustehen: von ihrem eigenen Bau- oder Zehentgetreide, das sie auf dem Markt zu Korneuburg verkaufen, geben sie keine Maut(kahr) oder andere Abgaben, von erkauftem Getreide sind nur zwei eigene Wagen frei, von dem auf dem Wasser zum Markt gebrachten Getreide sind Bau- und Zehentgetreide frei, von Kaufgetreide nur 3 Mut, an Zöllen, Mauten und anderen Dingen haben sie das gleiche Recht wie die Korneuburger Bürger. Wird vom Richter bezweifelt, daß es ihr Bau- oder Zehentgetreide ist, sollen sie es mit ihren Treuen bestätigen. Die Holden anderer Herren haben die genannten Rechte nicht. Genannte Zeugen. an s. Veitstag. — Abschr. saec. 16 ex. Stockerau Stadt-A. Privilegienbuch v. 1590 fol. 16 ff. Reg.: Bl. f. Ldeskde. Ndöst. 17, 122. — Vgl. Winter Ndöst. Weistümer 2, 437.

Nachträge

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Cite as:

[Regesta Habsburgica 3] n. 832, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1319-06-15_2_0_7_0_0_835_832
(Accessed on 20.04.2024).