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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich verleiht den Bürgern von Bruck an der Leitha alle jene Freiheiten und Rechte, welche die Bürger von Hainburg von ihm und seinen Vorfahren betreffs Ausübung der Gerichtsbarkeit, Verfügung über ihre Güter und Erbschaften und betreffs des Handels besitzen, und gestattet ihnen überdies, ihren ungarischen eidlich oder mittels städtischer Urkunden als Eigenbau erwiesenen Wein ungehindert durch seine Länder zu führen. Dat. Wiennae 15 kal. maii a. d. 1318, regni a. 4. — Inser. i. Vidimus d. Propstes Bernhard v. St. Dorothea in Wien ddo. 1513 Sept. 26 Bruck a. d. L. Stadt-A. Bl. Ver. f. Ldeskde. v. N.-Ö. 34, 192. Auszg.: Arch. f. öst. G. 6, 290. — Diese Urk. wurde v. Hzg. Albrecht II. 1358, Jän. 27 (Bl. f. Ldeskde. 34, 192) bestätigt, wobei es nur allgemein heißt, daß die Stadt Bruck die gleichen Rechte wie Hainburg hat »es sei mit irm wein oder mit andern sachen«, während Rudolf IV. bei seiner Bestätigung des Rechtes des Weintransports am 15. Dez. 1359 (ebda. 194) auffallenderweise nicht die vorliegende, sondern die ihm von den Bruckern vorgelegte Urk. Friedrichs für Hainburg v. 1318 Juni 29 (n. 712) inseriert, die die Verfrachtung des Weins überallhin mit Ausnahme der Stadt Wien gestattet, auch die späteren Bestätigungen enthalten diese Einschränkung. Der auffallende Umstand, daß die nur wenige Monate später ausgestellte Urk. F. für Hainburg diese Einschränkung enthält, dürfte möglicherweise auf einen Protest der Stadt Wien, für die nach dem Stadtrecht von 1340 (Art. 75) ein Weineinfuhrverbot bestand (vgl. darüber Gesch. d. St. Wien hg. v. Wr. Altertumsver. II/1, 486 f.), anläßlich der Privilegierung Brucks zurückzuführen sein. An Bruck ist aber offenbar keine derartige Einschränkungsverordnung ergangen, darum hat man 1359 vorsichtshalber die Hainburger Urk. der Bestätigung zu Grunde gelegt.

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Cite as:

[Regesta Habsburgica 3] n. 693, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1318-04-17_1_0_7_0_0_694_693
(Accessed on 28.03.2024).