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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kgin. Agnes erläßt folgende Ordnung für die Minderbrüder und Klarissinen in Königsfelden: 1. Gemäß der Verordnung ihrer verstorbenen Mutter Kgin. Elisabeth sollen 6 Brüder des Minoritenordens stets im Kloster zu Königsfelden anwesend sein, um den Gottesdienst für die Klarissinen und die Gäste zu besorgen. Da die von Elisabeth zu deren Unterhalt ausgeworfenen 24 Mark Herrengülte nicht ausreichen, soll die Pfründe der Brüder mit 6 Mark Herrengült Korn von der Kirche in Staufen alljährlich aufgebessert werden. 2. Was an Almosen auf die Altäre oder bei den Altären von den Leuten gewidmet wird, damit sie in der Messe der Brüder genannt werden (da mit sich di lute in der bruoder messe enpfelchen), soll den Brüdern zufallen, was aber nach dem Evangelium zum Altar geopfert wird, es seien Kerzen oder Pfennige oder was immer und was bei Leichen gespendet wird an Wachs und anderem, alle Seidentücher, Gewebe und Kleinodien, die zum Gottesdienst gewidmet werden, sollen die Schwestern erhalten, wenn es nicht anders ausdrücklich bestimmt ist, da diese für die Sakristei und die Instandhaltung der Kirche und die Beschaffung alles zum Gottesdienst Nötigen sorgen sollen. 3. Die dem Stifte von ihrer Mutter Elisabeth gewidmeten Kleinodien dürfen weder verkauft noch versetzt werden und sollen von den Schwestern in der Sakristei aufbewahrt werden. 4. Wird mit einer Leiche ein Roß oder ein Harnisch ohne eigene Bestimmung gewidmet, soll ihr Erlös zwischen Brüdern und Schwestern geteilt werden, ebenso soll es mit Urbar und fahrendem Gut gehalten werden. 5. Alle Hofstätten, die zwischen dem Kirchhof und dem äußeren Tor gegen Brugg gelegen sind, mit samt den drei darauf erbauten Häusern sowie die Hofstatt innerhalb der Ringmauer, die von diesem Tor bis gegen Oberburg (Oberburch) reicht, sollen den Schwestern gehören, ebenso jene Hofstatt, auf der Agnes ihr Haus errichtet hat, nach ihrem Ableben, doch sind die Schwestern verpflichtet, den Brüdern soviel abzutreten, daß sie hinter den Häusern einen Fahrweg zu ihrem Kloster anlegen können und Häuser für ihre Schaffnerin und sonstiges Gesinde erbauen können. 6. Kirche und Kirchhof sollen Brüdern und Schwestern gemeinsam sein. D. b. w. ze Strazburg geben 1318 an dem zehenden tag in dem merzen. — 2 Orr. Aarau Staats-A. (Königsfelden 61) mit d. Siegeln d. Kgin. Agnes, des Provinzials der Minoriten Bruder Heinrich von Talheim, der Äbtissin Guta und des Konvents v. Konigsfelden. Gerbert De translatis Habsb. Austr. princip. cadav. (Crypta nova) 142. Argovia 5, 31 = Liebenau 100 Urk. 31. Reg.: Hormayrs Arch. 10, 443. Liebenau Kgin. Agnes 437.

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Cite as:

[Regesta Habsburgica 3] n. 675, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1318-03-10_1_0_7_0_0_676_675
(Accessed on 18.04.2024).